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WTA

Das Welttextilabkommen (WTA) ist eines der bekanntesten Selbstbeschränfcungs-abhmmen. Es kombiniert Exportselbstbeschränkung und Kontingente für die Märkte der Industrieländer hinsichtlich Textilien und Bekleidung sowie synthetischer Fasern. Deswegen wird es auch als Multifibre Arrangement (Multifaserabkommen, MFA) bezeichnet (vgl. Koch, 1988a, S. 138).

Das WTA löste 1974 (WTA I) das bis dahin bestehende kurzfristige Baumwollwaren-Abkommen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) und das spätere langfristige Baumwolltextil-Abkommen des GATT ab. Das WTA stellt die bisher einzige im GATT getroffene Ausnahmeregelung für einen Teilbereich des Welthandels dar. Es umfasst Grundsätze, nach denen Handelsverträge zwischen Liefer- und Abnehmerländern zu gestalten sind, um ein System bilateraler Selbstbeschränkungsabkommen und einseitiger Quotierungen zu schaffen, in denen durch Export- und Importkontingente die Wettbewerbsvorteile von Billiganbietern begrenzt werden. Ziel des WTA ist die Liberalisierung des Handels mit den genannten Produkten, die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder der Dritten Welt (Entwicklungsländer) unter Vermeidung von Strukturproblemen in den Industrieländern. Passive Veredelungsverkehre (Veredelung) werden auf die WTA-Quoten nicht angerechnet. Spezielle Klauseln sollen verhindern, dass der angestrebte Schutz durch Umgehungseinfuhren oder Nichtbeachtung von Etikettierungsvor-schriften unterlaufen wird. Die Überwachungsfunktion übernehmen das Textiles Surveillance Board und das Textiles Com-mittee.

Das WTA reguliert für rund 50 Unterzeichnerstaaten deutlich mehr als die Halfte des Welthandels mit Textilien und Bekleidung, wobei die EU als ein Land aufgefasst wird (vgl. Schroth, 2001, S. 563).

Zugleich ist das WTA ein Verstoß gegen das Liberalisierungspostulat des GATT und war einer der am heftigsten umstrittenen Schwerpunkte der letzten GATT-Ver-handlungsrunde (Welthandelsrunden). »Der Interessensgegensatz zwischen Industrie- und Entwicklungsländern war in keinem anderen Verhandlungsgebiet der Uruguay-Runde derart krass wie im Zusammenhang mit den Textilien, da 22 % der gesamten Textilien- und Kleidungsexporte aus den Entwicklungsländern stammen« (Yüksel, 2001, S. 59). Nach dem Final Act der Uruguay-Runde (Agreement on Textiles and Clothing, ACT) sollen die Importbeschränkungen im Textilhandel schrittweise während eines Zeitraums von zehn Jahren bis 2005 beseitigt werden. Dies soll in drei Schritten erfolgen (vgl. Yüksel, 2001, S. 59f.):

- 1. Phase (3 Jahre), mit einer Re-Integra-tion von 16 % der Einfuhren des Jahres 1990 ins GATT und mit jährlichen Erhöhungen der Zuwachsraten um jeweils 15 %.

- 2. Phase (4 Jahre), mit einer Re-Integra-lion von weiteren 17 % der Einfuhren des Jahres 1990 und mit einer jährlichen Erhöhung der Zuwachsraten um 25 %.

- 3. Phase (3 Jahre), mit einer Integration von weiteren 18 % der Einfuhren des Jahres 1990 und mit jährlichen Erhöhungen der Zuwachsraten um 27 %, die vom 1, Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 umgesetzt werden wird.

Für jede Liberalisierungsetappe sind Schutzklauseln vorgesehen, welche die Importländer während der gesamten zehnjährigen Obergangszeit in Anspruch nehmen dürfen. Diese Schutzmaßnahmen unterlie-

gen einer strengen Kontrolle und dürfen allerhöchstens drei Jahre in Kraft bleiben (§ 6 WTO-ATC-Abkommen) (vgl. World Trade Organization, 1995b).

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