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Zumutbarkeitsanordnung

Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung (vom 16. 3. 82). Es geht um die Klärung der Frage, inwieweit ein Bezieher von —Arbeitslosengeld oder —Arbeitslosenhilfe ihm offenstehende Stellen ausschlagen oder ihm empfohlene Bildungsmassnahmen zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten ablehnen darf, ohne damit seinen Anspruch auf die von der Allgemeinheit finanzierten Lohnersatzleistungen zeitweise zu verwirken. Die Zumutbarkeitsanordnung kann auch als einer von vielen Versuchen angesehen werden, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der sozialen Sicherung (—moral hazard) durch juristische Definitionen abzugrenzen, um sie durch administrative Kontrollen verhindern zu können. Generell wird hier festgelegt, dass Arbeitslosen eine geringfügige berufliche Verschlechterung gegenüber dem früheren Arbeitsplatz zumutbar ist, dass Wegezeiten zu einem neuen Arbeitsplatz bis zu zweieinhalb Stunden täglich zumutbar sind und dass bei besonders ungünstiger Wohnlage oder in Berufen, bei denen überregionale Mobilität üblich ist, unter Würdigung der besonderen persönlichen und familiären Verhältnisse auch ein Wohnortwechsel zumutbar sein kann. Ergänzend wird die Dauer der Arbeitslosigkeit berücksichtigt und festgelegt, dass i. d. R. nach vier Monaten erfolgloser Bemühungen der Arbeitsverwaltung, den Arbeitslosen in eine seiner bisherigen beruflichen Qualifikation entsprechende Stelle zu vermitteln, eine Beschäftigung in der nächstniedrigen Qualifikationsstufe zumutbar wird, z. B. für einen Facharbeiter eine Anlerntätigkeit. Weitergehender beruflicher Abstieg wird dem Arbeitslosen nur in Ausnahmefällen zugemutet. Die Zumutbarkeit ist dabei immer individualisierend zu beurteilen, wofür der Arbeitsverwaltung Ermessensspielräume und Ausnahmeklauseln zur Verfügung gestellt werden. Lehnt ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung oder eine zumutbare Bildungsmassnahme zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten ab, so ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für eine ‚Sperrzeit` von i, d. R. acht Wochen. Inwieweit die Arbeitsverwaltung die Bereitschaft von Leistungsempfängern zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bei Massenarbeitslosigkeit und unzureichendem. Angebot an der —Arbeitsvermittlung gemeldeten offenen Stellen tatsächlich testen kann, ist jedoch fraglich.               

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