sind Verträge, in denen der Lieferant den Fländler verpflichtet, bestimmte im Vertrag bezeichnete Waren nur von ihm, dem Lieferanten, zu beziehen (Abschlußbindung). Sie sind nach deutschem Kartellrecht als eine Art der Ausschließlichkeitsbindungen nach § 18 GWB grundsätzlich zulässig, unterliegen aber einer Mißbrauchsaufsicht. Besonders wichtige Fälle sind Bierliefe- rungs- und Tanksteilenstationärverträge sowie die Ersatzteilbindung der Kraftfahrzeughändler. Alleinbezugsverträge, die geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, unterliegen Art. 85 EWGV und sind nach Art. 85 Abs. 3 gruppenweise freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1984/83 über Alleinbezugsvereinba- rungen erfüllen (EWG-Kartellrecht, Gruppenfreistellung).
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