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Altersgrenze

ist das gesetzliche Alter des Übertritts aus dem aktiven Erwerbsleben in den Ruhestand, in der gesetzlichen Rentenversicherung der Wechsel vom Beitragszahler zum Altersrentner. Um eine – Altersrente beziehen zu können, muss–neben der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit)–ein bestimmtes Lebensalter vollendet sein. Es gibt unterschiedliche Altersgrenzen:
1. 65 Jahre für die Regelaltersrente (»normale« Altersrente)
2. 63 (künftig 62) Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte
3. 60 Jahre für die Altersrente für schwer behinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen.
Die Altersgrenzen für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden seit einigen Jahren Schritt für Schritt heraufgesetzt. Wer trotzdem vorher in Rente gehen will, muss einen Abschlag in Höhe von 0,3 v. H. pro Monat in Kauf nehmen. Bei vorzeitigen Altersrenten gelten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Man kann die Altersrente anstatt in vollem Umfang auch nur zu einem Teil als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch nehmen. Je kleiner der Anteil der Teilrente, desto höher ist die Hinzuverdienstgrenze.

Bei Versicherungen gibt es häufig Altersgrenzen. Ist man älter, als die Versicherung als Altersgrenze angibt, wird man als Versicherungskunde nicht akzeptiert. Bei Unfallversicherungen gibt es meist eine Altersgrenze von 70 Jahren.

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