die Möglichkeit für Versicherte, eine Altersversorgung bei bestimmten Voraussetzungen wahlweise zwischen der Vollendung des 60. und 65. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Zuerst in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt; in Anpassung daran auch in der privaten Lebensversicherung möglich (ohne den sonst bei vorzeitigem Rückkauf üblichen Storno-Abzug) und in der betrieblichen Altersversorgung angestrebt.
stellt nach § 1248 RVO, § 25 AVG und § RKG die Möglichkeit dar, in der Rentenversicherung den Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Altersruhegeld (Rente) vor das 65. Lebensjahr vorzuverlegen. Dies ist möglich ab dem 60., 62., oder dem 63. Lebensjahr.
Seit 1972 gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, bereits vor Erreichung der generellen Altersgrenze mit 65 Lebensjahren ein vorgezogenes Altersruhegeld zu erhalten. Langjährig Versicherte haben bereits mit der Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige haben nach Vollendung des 60. Lebensjahres und ebenfalls der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren Anspruch auf Altersrente. Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres kann vorgezogenes Altersruhegeld erhalten, wer nach einer 52wöchigen Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos war. Weibliche Versicherte können nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Altersruhegeld erhalten, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Bis zum Ende des Jahres 1988 war befristet ein Vorruhestandsgeld eingeführt. Ab 1989 sollte der starre Übergang vom Berufsleben zum Rentnerdasein durch einen gleitenden Übergang ersetzt werden. Dies sollte die Einführung der Altersteilzeit ermöglichen. Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres können nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit wechseln. Die Bundesanstalt für Arbeit wirkt daher - ähnlich wie beim Vorruhestand - bei der Finanzierung mit. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt, für die Arbeitgeber besteht eine Mitwirkungspflicht. Die soziale Sicherung besteht für den Arbeitnehmer weiter. Neue Anträge konnten nur bis zum 31.12. 1992 gestellt werden. Dafür eröffnet das Rentenreformgesetz 1992 für diejenigen Arbeitnehmer, die Anspruch auf Vollrente haben, die Möglichkeit, über den Bezug von Teilrenten (in der Höhe von ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente) gleitend von der Vollerwerbstätig- keit in den Ruhestand überzugehen.
Wer sich vor dem 65. Geburtstag zur Ruhe setzen will, dem räumen die meisten Lebensversicherungsunternehmen die flexible Altersgrenze ein: Der Vertrag kann innerhalb der letzten drei Versicherungsjahre ohne Nachteile beendet werden, sofern die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat und der Vertrag mindestens zwölf Jahre besteht. Es wird das volle Deckungskapital zuzüglich Überschussanteile ausgezahlt. Jedoch ist diese vorzeitige Auszahlung aufgrund des Zinseffektes zwangsläufig geringer als die reguläre Ablaufleistung.
Unter fl. Altersgrenze, flexible versteht man die Möglichkeit, nach freier Wahl innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aus dem Berufsleben auszuscheiden und ab diesem Zeitpunkt Altersruhegeld zu beziehen. Bei Männern besteht die Möglichkeit des Ausscheidens ab dem 63. Lebensjahr, bei Frauen ab dem 60. Lebensjahr. Die fl. Altersgrenze, flexible ersetzt damit die zuvor gültige starre Altersgrenze im Lebensjahr von 65 Jahren. Sonderregelungen der fl. Altersgrenze, flexible bestehen bei Schwerbeschädigten, bei längerer Arbeitslosigkeit sowie bei Berufs und Erwerbsunfähigkeit (s. IS 1246 ff. RVO für Arbeiter, für Angestellte §§ 23 ff. AVG). Seit der fteform des § 1248 RVO durch das lentenreformgesetz vom 16. 10. 72 vählt der überwiegende Teil der Mitirbeiter den frühestmöglichen Zeitpunkt des Ausscheidens. In jüngerer eit werden neben einer weiteren »enkung der fl. Altersgrenze, flexible der sog. gleitende ibergang in den Ruhestand, der in iner mehrstufigen Reduzierung der Arbeitszeit vor dem Ausscheiden aus lern Berufsleben besteht, diskutiert.
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