selten angewandtes Instrument zur Begrenzung der Ausfuhr bestimmter Waren für einen festgelegten Zeitraum auf eine Höchstmenge (Mengenkontingent) oder einen maximalen Ausfuhrwert (Wertkontingent). Es gehört zu den nicht-tarifären Handelshemmnissen. Art. 11 Abs. 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) verbietet diese grundsätzlich. Ausnahmen sind aber zulässig. Ausfuhrkontingente bewirken durch eine Verknappung des Exportgüterangebotes Preiserhöhungen gegenüber allen Weltmarkthandelspartnern (Terms of Trade-Verbesse- rung). Eine mögliche Kontingentrente (Einfuhrkontingent, Selbstbeschränkungsabkommen) fällt den inländischen Exporteuren zu. Erlassen wurden Ausfuhrkontingente u.a. von den USA und der EG zur Sicherung der inländischen Versorgung mit Gütern.
Wirtschaftspolitisches Instrument, mit dem die Ausfuhr bestimmter Waren — für einen bestimmten Zeitraum — auf eine festgelegte Höchstmenge (Mengenkontingent) oder einen festgelegten Höchstwert (Wertkontingengt) begrenzt werden kann. A. werden zu den nicht tarifären Handelshemmnissen gerechnet. Sie sind nach dem GATT grundsätzlich untersagt; mit folgenden Ausnahmen: Schutz des Lebens, der Gesundheit und anderer Rechtsgüter; Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen; Sicherung der inländischen Versorgung; Bekämpfung inflationärer Entwicklung im Inland; Überwachung der Qualität der Ausfuhrgüter.
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