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Nebenhaushalte

aus den Kernhaushalten der Gebietskörperschaften ganz oder teilweise ausgegliederte Rechenwerke von Einrichtungen, die in Rechtsgrundlage und Rechtsnatur große Vielfalt aufweisen. Zu den Nebenhaushalten werden darüber hinaus Einrichtungen gezählt, die, obgleich vom Budget einer Gebietskörperschaft erfaßt, eine gewisse Autonomie der Haushaltsführung besitzen. Einziges gemeinsames, nichtsdestoweniger gleichfalls Definitionsspielraum gewährendes Kennzeichen der Nebenhaushalte ist somit die Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben, die als öffentlich bzw. dem Gemeinwohl verpflichtet eingestuft werden. In der BRD zählen zu den deutlich abgesetzten Nebenhaushalten beispielsweise Deutsche Bahn AG und Post sowie staatliche Kreditinstitute (Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Ausgleichsbank), dagegen sind z.B. die Sondervermögen ERP-Sondervermögen, Fonds »Deutsche Einheit« und Kreditabwicklungsfonds rechnungstechnisch voll in den Bundeshaushalt integriert. Die (gelegentlich nur im geschichtlichen Kontext erklärbare) Berechtigung der Parafiszi wird meist von zwar öffentlichen, aber in sich geschlossenen Aufgabenstellungen abgeleitet, die einer Selbstverwaltung zugänglich sind und diese unter Subsidiaritätsgesichtspunkten legitim erscheinen lassen; typisches Beispiel hierfür ist die Sozialversicherung. Die Problematik separierter öffentlicher Rechenwerke liegt im Verstoss gegen allg. Budgetgrundsätze, v.a. in der Tatsache, dass die finanziellen Umstände der Staatstätigkeit in ihrer Gesamtheit nicht mehr transparent werden. Allerdings ist die Nähe zu den Kernbereichen der Staatsaufgaben unterschiedlich; die Führung eines Nebenhaushalts wird darum im Fall des Fonds »Deutsche Einheit« kritischer zu sehen sein als im Fall der Kammern mit ihren in mancherlei Hinsicht verbandsähnlichen Zügen. Im Zusammenhang mit der deutschen Einigung ist eine Anzahl von Nebenhaushalten mit hochrangigen staatspolitischen Aufgaben entstanden (Treuhandanstalt, Fonds »Deutsche Einheit«, Kreditabwicklungsfonds) und weiter im Entstehen begriffen (Erblasttilgungsfonds, Entschädigungsfonds). Literatur: Bundesministerium der Finanzen, Finanzbericht (lfd. Jg.). Kilian, M. (1993)

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