Haushaltsgrundsätze
formelle und materielle Grundsätze für die Aufstellung und den Vollzug des öffentlichen Haushalts, welche die Planung erleichtern, die Wirtschaftlichkeit sichern und v.a. die Kontrolle der Exekutive durch die Legislative sowie den Rechnungshof ermöglichen sollen. Gesetzliche Grundlage sind in Deutschland das Haushaltsgrundsätzegesetz und die Bundeshaushaltsordnung bzw. die Landeshaushaltsordnungen. Die wichtigsten Budgetgrundsätze sind: a) Vollständigkeit: Das Budget soll ohne jede Saldierung (Brutto-Etatisierung) alle geplanten Ausgaben und alle geschätzten Einnahmen sowie alle Verpflichtungsermächtigungen enthalten (Verpflichtungen, die in späteren Haushaltsjahren zu Ausgaben führen). Wichtigste Ausnahmen in der BRD: die Nettobudgetierung der Kreditaufnahme sowie die Sondervermögen (z.B. Bundesbahn und Bundespost) und Betriebe des Bundes und der Länder; diese erscheinen im Budget nur mit den Beträgen, die sie abführen müssen oder zugewiesen bekommen. b) Budgeteinheit: Alle Einnahmen und Ausgaben einer öffentlichen Körperschaft sollen in einem Haushaltsplan ausgewiesen werden; dementsprechend gibt es nur eine Kasse (Prinzip der Kasseneinheit). Sonderfonds sind grundsätzlich nicht zulässig. c) Budgetklarheit: Aus der Benennung der einzelnen Einnahme- und Ausgabenposten müssen Herkunft und Verwendungszweck klar hervorgehen; für die Gliederung von Einnahmen und Ausgaben ist ein einheitliches Schema zu verwenden (Budget). d) Genauigkeit: Alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sollen exakt geplant, alle Einnahmen genau geschätzt werden. e) Vorherigkeit: Das Budget soll vor Beginn der Haushaltsperiode vorliegen. Ist dies nicht der Fall, dürfen gemäss Art. 111 Abs. 1 GG gesetzlich, rechtlich oder faktisch notwendige Ausgaben geleistet werden. f) Spezialität: Die veranschlagten Mittel dürfen nur für den festgelegten Zweck (qualitative Spezialität), nur in der geplanten Höhe (quantitative Spezialität) und nur während der laufenden Haushaltsperiode (zeitliche Spezialität) ausgegeben werden. Ausnahmen sind zur Förderung einer sparsamen Verwendung der Mittel zulässig und bedürfen eines entsprechenden Vermerks im Haushaltsplan (die Mittel sind übertragbar; die Mittel sind einseitig/ gegenseitig deckungsfähig). Mehrjährige Investitionen unterliegen nicht dem Grundsatz der zeitlichen Spezialität. g) Öffentlichkeit: Die parlamentarische Beratung soll unter Kontrolle der Öffentlichkeit erfolgen; der Haushaltsplan muss nach seiner Verabschiedung jedem zugänglich sein. Das Nonaffektationsprinzip ist aus den Prinzipien der Einheit und Vollständigkeit abgeleitet. Auch der Budgetausgleich wird häufig den Haushaltsgrundsätzen zugerechnet. Literatur: Zimmermann, H., Henke, K.-D. (1994)
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