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Belegschaftsaktien

Aktien, die von Aktiengesellschaften zu Vorzugskonditionen (u. U. ohne Entgelt) an die eigenen Mitarbeiter ausgegeben werden. Die Aktien werden entweder im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung gem. § 192 ( 2)AktG geschaffen, oder aus dem Erwerb eigener Aktien gem. § 71 AktG bereitgestellt. Die Belegschaftsaktien unterliegen ex Emission einer Sperrfrist, die gem. § 19a Abs. 1 EStG sechs Jahre beträgt und gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2. 5 VermBG mit sieben Jahren festgelegt ist.

Belegschaftsaktien sind Aktien, die die Aktiengesellschaft zu einem günstigen Bezugskurs an ihre Arbeitnehmer im Rahmen ihrer betrieblichen Sozialleistungen abgibt. Sie können aus den eigenen Aktien, aus dem bedingten Kapital oder aus dem genehmigten Kapital stammen.

sind - Aktien, die zu besonderen Bedingungen an Mitglieder der Belegschaft abgegeben werden. Ihre Ausgabe zu Vorzugskursen ist steuerlich begünstigt. Die Differenz zwischen Börsen- und Vorzugskurs ist Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfrei; jedoch darf sie nicht mehr als 50% des Börsenkurses betragen und 350, - DM im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Veräußerung darf nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ausgabe erfolgen, anderenfalls muß nachversteuert werden (Ausnahmen: Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Inhabers).

Viele Aktiengesellschaften bieten ihren Mitarbeitern Aktien des eigenen Unternehmens zum Vorzugskurs an. Mit Belegschaftsaktien sind dieselben Rechte wie mit den anderen Aktien verbunden, und der Erwerb solcher Aktien wird staatlich gefördert (Vermögenswirksame Leistungen). Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Belegschaftsaktien beispielsweise einer Steuerbegünstigung. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist, daß die Aktien innerhalb von sechs Jahren nach Erwerb nicht wieder veräußert werden dürfen.

sind Aktien der Arbeitnehmer, die sie durch entsprechende Aktivitäten der Unternehmung erworben haben. Die Arbeitnehmer erhalten die Belegschaftsaktien häufig zu einem Vorzugskurs. Außerdem werden teilweise die beim Erwerb anfallenden Nebenkosten von der Gesellschaft übernommen sowie Finanzierungshilfen gewährt (z. Belegschaftsaktien monatl. Ratenzahlungen). Nach dem Erwerb durch die Arbeitnehmer sind Belegschaftsaktien von den »normalen« Aktien nicht mehr zu unterscheiden. Für die Beschaffung der Aktien zur Ausgabe an die Arbeitnehmer hat die Gesellschaft die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien an der Börse bis zu 10% des Grundkapitals (§71, AktG 1965). Belegschaftsaktien können auch durch die Gewährung von Bezugsrechten an die Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden (§ 192 AktG), durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien über genehmigtes Kapital (§§204, 220 AktG) und durch die Einräumung eines Bezugsrechts im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. Belegschaftsaktien unterliegen einer steuerlichen Sperrfrist von 5 Jahren, da der sich aus der Differenz von freiem Börsenkurs und Verkaufsangebot der Unternehmung ergebende Gewinn nur dann steuerfrei bleibt, wenn sie während dieser Zeit nicht veräußert werden. Bemessungsgrundlage Die Ziele, die mit der Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer verfolgt werden, sind gesellschafts und sozialpolitischer Natur sowie Unternehmensbezogen (Rentabilitäts und Liquiditätswirkung, höhere Motivation der Arbeitnehmer, verbessertes Bild in der Öffentlichkeit).

oft zu einem Vorzugskurs (Vorzugsaktien) an Mitglieder der Belegschaft der emittierenden Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien; häufig mit dem Ziel, die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit auch deren Motivation zu steigern. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien und die damit verbundene »Eigenkapitalverwässerung« (Eigenkapital) wird nicht selten als Abwehrmittel gegen »feindliche Übernahmen« durch ein anderes Unternehmen benutzt.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Als Lohnanteil an die Belegschaft ausgegebene Aktie. >Aktie,

>Lohn

Form der Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, durch die der Arbeitnehmer Anteile am Grundkapital der arbeitgebenden Aktiengesellschaft erwirbt. Die Übernahme der Belegschaftsaktie finanziert der Arbeitnehmer i.d.R. durch teilweise Eigenleistung bei gleichzeitigen Zuwendungen des Arbeitgebers. Die Unternehmen räumen dabei Vorzugskurse ein und übernehmen oftmals die mit dem Erwerb und der Verwaltung der Aktien verbundenen Steuern und Gebühren. In der Praxis beschaffen sich die Unternehmen die Belegschaftsaktien vornehmlich durch den Erwerb bereits ausgegebener eigener Aktien bzw. durch Rückgriff auf eigene Bestände oder über eine Kapitalerhöhung als genehmigtes Kapital. Der Erwerb eigener Aktien ist nach § 71 AktG bis zu einer Höhe von 10% des Grundkapitals möglich. Die Überlassung der so geschaffenen Belegschaftsaktien wird durch § 8 Kapitalauf- stockungsgesetz begünstigt, indem die Zuwendungen des Arbeitgebers in gewissen Grenzen für den Arbeitnehmer einkommen- steuer- und sozialabgabenfrei sind. Die Aktie darf innerhalb von fünf Jahren nicht veräussert werden, und der gewährte Kursvorteil darf 50% des Börsenkurses oder 300 DM (bis Ende 1981 500 DM) für den einzelnen Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nicht übersteigen.   Die Ausgabe von Belegschaftsaktien über genehmigtes Kapital wird zu einer Gewinnbeteiligung, wenn die von den Arbeitnehmern zu leistenden Einlagen nach § 204 Abs. 3 AktG teilweise oder sogar ganz durch den Jahresüberschuss des Unternehmens abgelöst werden. Gelegentlich werden Belegschaftsaktien auch im Wege einer ordentlichen Kapitalerhöhung ausgegeben, indem die Hauptversammlung das Bezugsrecht der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 AktG einschränkt. Schliesslich existiert gemäss § 192 Abs. 3 AktG die Möglichkeit, dass die Hauptversammlung eine bedingte Kapitalerhöhung zu dem Zwecke beschliesst, den Arbeitnehmern Belegschaftsaktien gegen die Einlage von Geldforderungen anzubieten, die den Arbeitnehmern aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen. Die Vergünstigungen des § 8 Kapitalaufstockungsgesetz werden nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer an einer der beiden Kapitalerhöhungen teilnimmt, da er hier junge Aktien erwirbt. Die Gesellschaften werden deshalb zu dem Umweg gezwungen, die neu geschaffenen Aktien vorübergehend an eine Bank zu übertragen. Die von dem Arbeitnehmer für den Erwerb der Belegschaftsaktien zu erbringenden Aufwendungen fallen, soweit die weiteren gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, in den Begünstigungskatalog des Vermögensbil- dungsgesetzes. Die Sperrfrist verlängert sich dann auf sechs Jahre. Durch die Kombination mit den Vergünstigungen des § 8 Kapitalaufstockungsgesetz ist damit die Belegschaftsaktie die am stärksten von der Vermögenspolitik geförderte Anlageart.                                 Literatur: Castan, E., Belegschaftsaktie, in: Gaugier, E. (Hrsg.), HWP, Stuttgart 1975, Sp. 529 ff.

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