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Gliederung der Bilanz

Das Aktiengesetz schreibt für » Aktiengesellschaften eine verbindliche Mindestgliederung für die Jahresbilanz ($ 151 AktG 1965) und für die Gewinn und Verlustrechnung (Gliederung der GuV, § 157 AktG 1965) vor. Bilanz Aktiva Auf der Aktivseite: Aussstehende Einlagen auf das Grundkapital; davon eingefordert: Anlagevermögen: A. Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte: Grund stücke und Grund stücksgleiche Rechte mit Geschäfts, Fabrik und anderen Bauten; Grund stücke und Grund stücksgleiche Rechte mit Wohnbauten; Grund stücke und Grund stücksgleiche Rechte ohne Bauten; Bauten auf fremden Grund stükken, die nicht zu Nummer 1 oder 2 gehören; Maschinen und maschinelle Anlagen; Betriebs und Geschäftsausstattung; Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen; Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten. B. Finanzanlagen: Beteiligungen; Wertpapiere des Anlagevermögens, die nicht zu Nummer 1 gehören; Ausleihungen mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren; davon durch Grund pfandrechte gesichert: III. Umlaufvermögen: A. Vorräte: Roh, Hilfs und Betriebsstoffe; unfertige Erzeugnisse; fertige Erzeugnisse, Waren. B. Andere Gegenstände des Umlauf vermögens: geleistete Anzahlungen, soweit sie nicht zu II A Nr. 7 gehören; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
3. Wechsel: davon Bundesbankfähig: Schecks; Kassenbestand, Bundesbank und Postscheckguthaben; Guthaben bei Kreditinstituten; Wertpapiere, die nicht zu Nummer 3, 4, 8 oder 9 oder zu II B gehören; eigene Aktien unter Angabe ihres Nennbetrags; Anteile an einer herrschenden oder an der Gesellschaft mit Mehrheit beteiligten Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft unter Angabe ihres Nennbetrags, bei Kuxen ihrer Zahl; 10. Forderungen an verbund ene Unternehmen; Gliederung der Bilanz 11. Forderungen aus Krediten, die unter § 89, unter § 115 fallen; 12. sonstige Vermögensgegenstände. IV. Rechnungsabgrenzungsposten V. Bilanzverlust Auf der Passivseite: I. Grundkapital II. Offene Rücklagen: gesetzliche Rücklage; Rücklage für eigene Aktien; andere Rücklagen (freie Rücklagen). Wertberichtigungen Rückstellungen: Pensionsrückstellungen; andere Rückstellungen. V. Verbindlichkeiten mit einer Lauf zeit von mindestens vier Jahren:
1. Anleihen; davon durch Grund pfandrechte gesichert:
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kre ditinstituten; davon durch Grund pfandrechte gesichert:
3. sonstige Verbindlichkeiten; davon durch Grund pfandrechte gesichert: Von Nummern 1 bis 3 sind vor Ablauf von vier Jahren fällig: VI. Andere Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; 3Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, soweit sie nicht zu V gehören; erhaltene Anzahlungen; Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; sonstige Verbindlichkeiten. VII. Rechnungsabgrenzungsposten VIII. Bilanzgewinn Das aktienrechtliche Schema für die Gliederung der Bilanz ist eine zwingende Mindestgliederungsvorschrift, von der nur abgewichen werden darf, wenn der Geschäftszweig eines Unternehmens eine abweichende Gliederung bedingt. Eine abweichende Gliederung muß der Gliederung nach § 151 AktG gleichwertig sein. Da die Gliederung nach § 151 AktG auf Industriebetriebe ausgerichtet ist, bestimmt § 17 EGAktG, daß die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz für bestimmte Unternehmensgruppen nicht anzuwenden sind, vielmehr Formblätter zu verwenden sind (Kreditinstitute, Verkehrsbetriebe, Transport Unternehmen, gemeinnützige Wohnungs Unternehmen). Eine Erweiterung der aktienrechtlichen Mindestgliederung ist zulässig. Sofern unter einen Posten des Gliederungsschemas fallende Gegenstände nicht vorhanden sind (sog. Leerposten), braucht der Posten nicht aufgeführt zu werden. Falls Zweifel bestehen, unter welchen Posten ein Gegenstand auszuweisen ist, muß die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten vermerkt werden, soweit dadurch die Jahresbilanz klarer und übersichtlicher wird (§ 151 Abs. 3 AktG). Die aktienrechtliche Mindestgliederung muß in bestimmten Fällen erweitert und ergänzt werden, sofern die im Aktiengesetz erwähnten Voraussetzungen für einen Ausweis gegeben sind: die Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 152 Abs. 5 AktG 1965), die Kosten der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs (§ 153 Abs. 4 AktG 1965), der derivate Firmen wert (Geschäftswert) (§ 153 Abs. 5 AktG), der Unterschiedsbetrag bei der Verschmelzung (§ 348 AktG 1965). Die Jahresbilanz muß außerdem durch Angaben in Vorspalten oder Fußnoten ergänzt werden, die z. T. im Schema des § 151 AktG erwähnt werden (wie z. B. der eingeforderte Betrag der ausstehenden Einlagen, Sicherung der Ausleihungen, Bundesbankfähige Wechsel, Angabe des Nennbetrages bei eigenen Aktien) bzw. in anderen Vorschriften enthalten sind: Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagespiegel, § 152 Abs. 1 AktG), Ausweis der Eventualverbindlichkeiten (§ 151 Abs. 5 AktG), Aufteilung des Grundkapitals nach Aktiengattungen (§ 152 Abs. 3 AktG), Vermerk des bedingten Kapitals (§ 152 Abs. 3 AktG), Angabe besonderer Beträge bei den offenen Rücklagen, und zwar (1) die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat, (2) die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahres eingestellt werden, (3) die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden ($ 152 Abs. 4 AktG). Das aktienrechtliche Gliederungsschema folgt nicht durchgehend einem bestimmten Gliederungsprinzip, sondern berücksichtigt drei verschiedene Prinzipien: (1) Gliederung nach Liquiditätsgesichtspunkten, (2) Gliederung nach Rechtsverhältnissen, (3) Gliederung nach Ablauf prinzipien.

Der formale Aufbau von Bankbilanzen unterscheidet sich erheblich von denen von Nichtbanken.

Zunächst findet sich keine Unterteilung der Aktivseite in Positionen des Anlage- und des Umlaufvermögens. Zudem ist die Aktivseite nach fallender Liquidität, die Passivseite analog nach zunehmender Fristigkeit geordnet. Des weiteren sind viele Positionen nochmals nach ihrer Restlaufzeit unterteilt, die im Anhang näher konkretisiert werden müssen. Hierdurch soll der Bilanzleser einen Einblick in die Liquiditätslage des Kreditinstitutes gewinnen können.

Ein weiteres Gliederungsprinzip bei Bankbilanzen ist die explizite Differenzierung der Vertragspartner der Finanzaktiva nach öffentlichen Stellen, Kreditinstituten und Kunden. Weiterhin geben einige „Darunter"-Positionen einen Hinweis auf besondere Qualitätsmerkmale (z.Bilanz, Gliederungsprinzipien grundpfandrechtliche Sicherung). Diese Differenzierung ermöglicht Rückschlüsse auf das Ausfallrisiko der Finanzaktiva.
Eine weitere Besonderheit der Bankbilanz stellen die Angaben unter dem Bilanzstrich dar. Hier müssen die Banken Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen, wie beispielsweise unwiderrufliche Kreditzusagen, angeben. Die Angaben unter dem Bilanzstrich geben einen Hinweis darauf, in welchem Ausmaß Auszahlungsverpflichtungen in der Zukunft auf das Kreditinstitut zukommen können.

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