Einschleusen von Erlösen aus Straftaten (vor allem illegaler Drogenhandel, Erpressung, Ausbeutung der Prostitution) in den Wirtschaftskreislauf. Dies geschieht insb. durch • Einzahlung von Bargeld auf Konten oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, • barem oder unbarem Transfer von Geld vom Ausland in das Inland, • Erwerb von Unternehmen, deren normale Einnahmen mit "schmutzigem Geld" erhöht werden, • Erwerb von Wertpapieren (vornehmlich in Form von Tafelgeschäften) sowie • Spekulation an Rohstoffbörsen und durch Spielbankgewinne. Eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche erfordert eine zumindest teilweise Aufhebung des Bankgeheimnisses, strafrechtliche Sanktionen sowie nationale und internationale Rechts- bzw. Amtshilfe. Da von diesen Massnahmen negative Wirkungen auf den internationalen Kapitalverkehr befürchtet werden, gelten sie als problematisch. In dem Wiener "Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen" vom 19.12. 1988 haben sich die Signatarstaaten darauf geeinigt, einen Straftatbestand Geldwäsche zu schaffen. Dies ist inzwischen in den USA, Grossbritannien, der Schweiz, Frankreich und Italien (ohne Rauschmitteldelikte) geschehen. Die Tatbestandsmerkmale differieren in den einzelnen Ländern erheblich. 1990 wurden Empfehlungen des Weltwirtschaftsgipfels von den beteiligten Staaten gebilligt, die für Banken u.a. vorsehen: • Pflicht zur Identifizierung von Kunden auch bei Einmalgeschäften (z.B. umfangreiche Bargeschäfte), • in Zweifelsfällen die Pflicht, die wahre Identität von Geschäftspartnern zu ermitteln, • besondere Aufmerksamkeit bei komplexen sowie unüblichen Grossgeschäften sowie Geschäftsgestaltung ohne erkennbaren wirtschaftlichen/legalen Hintergrund sowie • Berechtigung oder Verpflichtung, verdächtige Tatbestände den zuständigen Behörden anzuzeigen; im Falle einer solchen Anzeige sollen die Institute weder zivil- noch strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein (z.B. wegen Verletzung des Bankgeheimnisses). Eine (gegenüber ersten Entwürfen stark abgeschwächte) Richtlinie des Rates der EG vom 10. 6. 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Amtsblatt der EG Nr. L 166/77) verpflichtet die Mitgliedstaaten, konforme Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31.12. 1992 zu erlassen. Zur Umsetzung des Wiener Übereinkommens und eines Teils der Richtlinie in deutsches Recht sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (BT-Drucks. 12/989 vom 25. 7. 1991) u.a. die Einfügung eines neuen § 261 (Geldwäsche) in das StGB vor. Nach dem Gesetzentwurf soll bestraft werden, wer einen Vermögensgegenstand, der aus dem Verbrechen eines anderen, aus einem Vergehen eines anderen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz oder aus von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Verbrechen herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlungen gefährdet. Ebenso ist zu bestrafen, wer einen der bezeichneten Vermögensgegenstände sich oder einem Dritten verschafft oder für sich oder einen Dritten verwendet, entgegennimmt, anlegt oder verwahrt, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. Vorschriften zur Mitteilung bei grösseren Geldbewegungen und zur Identifikation, vor allem im Bankbereich, sollen dagegen in anderem Zusammenhang geschaffen werden, da sie mit dem Straftatbestand des Geldwaschens nicht unmittelbar zusammenhingen (Begründung, BT-Drucks. 12/989, S. 26). Literatur: Arzt, G., Geldwäscherei. Eine neue Masche zwischen Hehlerei, Strafvereitelung und Begünstigung, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht, Jg. 10 (1990), S. lff. Bernarsconi, P., Finanzunterwelt, Zürich, Wiesbaden 1988. Carl, D., Kampf gegen die Geldwäsche, in: wistra, 10. Jg. (1991), S. 288 ff.
Unter Geldwäsche versteht man die systematische Tarnung und geschickte Verschleierung von Vermögenswerten durch finanzielle Transaktionen. Die zu waschenden Gelder wurden zumeist auf unrechtmäßige Weise erworben.
Geldwäsche ist nach Paragraph 262 Strafgesetzbuch strafbar.
Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt von Banken bei Bareinzahlungen von mehr als 15 000 Euro die Personalien des Einzahlers zu notieren und verdächtige Transaktionen der Polizei zu melden.
Geldwäsche ist die Verschleierung der Herkunft und Verwendung unrechtmäßiger Vermögenswerte. Sie wird nach § 261 Strafgesetzbuch bestraft. Voraussetzung ist, dass es sich um Taten handelt, die banden-und gewerbsmäßig begangen wurden. Die Ermittlungen sollen durch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) erleichtert werden. Dieses Gesetz legt den Kreditinstituten neben anderen Stellen folgende Pflichten auf: Identifizierungspflicht bei der Annahme und Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 20.000,00 EUR und mehr (Erhöhung auf 30.000,00 EUR ist in einer Gesetzesvorlage geplant) den Kunden mittels eines Personalausweises oder Reisepasses zu identifizieren. In Identifizierungsfällen ist der wirtschaftlich Berechtigte zu erfragen. Die bei der Identifizierung sowie hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten getroffenen Feststellungen sind aufzuzeichnen und msechs Jahre lang aufzubewahren. Bei Verdacht auf Geldwäsche ist Anzeige zu erstatten und die Ausführung von Aufträgen eventuell hinauszuschieben. Durch organisatorische Maßnahmen und die Benennung eines Geldwäschebeauftragten ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.
Die Geldwäsche ist der Versuch, aus der Organisierten Kriminalität stammende Gelder (»Schmutziges Geld«) in den regulären Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Ziel der Geldwäsche ist, das illegal erworbene Geld vermittels verschiedener Manipulationen zu legalisieren. Quellen des »schmutzigen Geldes« sind der Drogen-, Menschen- und Waffenhandel, Schutzgeld- und andere Erpressungen, illegales Glücksspiel, Prostitution u.a. Straftaten.
Die Methoden der Geldwäsche sind äußerst vielfältig. Mühsam, aber erfolgreich ist die einfache Methode, kleine Beträge durch die Einzahlung auf sehr viele Kreditinstitute zu verteilen. Man kann das Geld ins Ausland verbringen, wobei sich hier ein Staat empfiehlt, der es mit seinen internationalen Verpflichtungen zur Kriminalitätsbekämpfung nicht so ernst nimmt bzw. der solche Verpflichtungen nicht übernommen hat. Besonders effektiv funktioniert Geldwäsche natürlich auch dort, wo es ohnehin eine enge Verflechtung zwischen Organisiertem Verbrechen, Staat und Wirtschaft gibt und/oder die Korruption blüht.
Das Einrichten von Scheinfirmen gehört ebenfalls zu den beliebten Methoden der Geldwäsche. Oftmals werden die illegalen Gelder so lange kreuz und quer überwiesen, bis man ihre Herkunft nicht mehr ermitteln kann, oder Scheinfirmen bezahlen an Scheinfirmen fingierte Leistungen, die durch eine vorgetäuschte Geschäftstätigkeit erzielten »Gewinne« werden legal versteuert usw. usf. Im Juni 2000 veröffentlichte der Geldwäsche-Ausschuß der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) in Paris eine Liste jener Länder, die als Paradiese für Geldwäscher gelten oder zumindest eine Zusammenarbeit mit den Industrieländern bei der Bekämpfung der Geldwäsche ablehnen. Neben der Dominikanischen Republik, Panama und den Philippinen befinden sich nicht nur so exotische Eilande wie die Pazifikinsel Nauru, die Karibikstaaten St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen oder die polynesische Insel Niue auf der schwarzen Liste der OECD, sondern auch Israel, Libanon, Russland und das Fürstentum Liechtenstein. Liechtenstein hat mittlerweile die Konsequenzen gezogen und bemüht sich um eine intensivere behördliche Ermittlungsarbeit gegen Geldwäscher.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Das Einführen von Erlösen aus illegalen Geschäften in den legalen Wirtschaftskreislauf.
Dies geschieht vor allem durch Einzahlung von Bargeld auf Konten oder den Abschluß von Versicherungsverträgen. barem oder unbarem Transfer von Geld aus dem Ausland, Erwerb von Unternehmen, deren normale Einnahmen mit „schmutzigen Geld“ erhöht werden. Erwerb von Wertpapieren sowie Spekulation
an Rohstoffbörsen und durch Spielbankgewinne. >Drogenhandel, >Wirtschaftskriminalität
Einschleusung von aus illegalen Quellen bzw. kriminellen Herkunftsarten - Rauschgifthandel, Waffenhandel, Schmuggel, Betrug, Bankraub u. a. - gewonnenen, stets sehr hohen Geldbeträgen in den normalen Geldkreislauf, um ein Zurückverfolgen der Herkunft der Gelder unmöglich zu machen. Banken u. a. Finanzinstitute können ohne ihr Wissen für die Übertragung oder Hinterlegung von Geldern, die einer kriminellen Tätigkeit entstammen, missbraucht werden. Die Absicht bei solchen Geschäften ist oft, die wahren Eigentumsverhältnisse der Gelder zu verschleiern. Viele westliche Staa- ten haben inzwischen Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeleitet, die fast immer die Aufhebung des Bankgeheimnisses implizieren und z.T. - so vor allem durch Deutschland -, auch für Zwecke der Aufdeckung von Steuervergehen eingesetzt werden. Die EU-Kommission hat eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche entwickelt. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie durch 2 Gesetze: »Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität« und »Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten«.
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