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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

(Abk.: GWB. Kurzbezeichnung : Kartellgesetz) Dieses Gesetz ist eine Art Grundgesetz der deutschen Wirtschaft für einen geordneten Wettbewerb: Es untersagt einem Unternehmen, einem anderen Unternehmen die Preise und Konditionen vorzuschreiben (Preisbindung), die dann für Verträge mit Dritten maßgeblich sind. Ein Produzent darf z. B. einem Händler keinerlei Vorschriften zu den Preisen und Konditionen machen, die der Händler seinem Kunden abverlangt (Ausnahme: Verlagserzeugnisse). Erlaubt ist bei Markenartikeln aber die Vorgabe von unverbindlichen Preisempfehlungen. Das Kartellamt führt eine Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Es kann mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge für unwirksam erklären. Dem Kartellamt obliegt auch die Fusionskontrolle. Wollen sich Unternehmen zusammenschließen und ist zu erwarten, dass auf diese Weise eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder sogar noch verstärkt wird, dann kann das Kartellamt diesen Zusammenschluss grundsätzlich untersagen.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sucht den freien Wettbewerb vor Beschränkungen zu schützen, um eine freiheitliche Ordnung der sozialen Beziehungen aller Marktbeteiligten zu gewährleisten. Diese Zielsetzung macht es zu einem Grundgesetz der deutschen Wirtschaft. Es geht in wirtschaftspolitischer Hinsicht von dem Gedanken aus, dass ein freier und wirksamer Wettbewerb den größten Nutzeffekt für die Gesamtwirtschaft, insbesondere die Verbraucher, gewährleistet. Aus diesem Grunde sucht das Gesetz Wettbewerbsbeschränkungen jeder Art zu erfassen, die sich in seinem Geltungsbereich auswirken.
Es gliedert sich in sechs Teile: Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 137); Ordnungswidrigkeiten (§§ 38-39); Behörden (§§ 44-50); Verfahren (§ 51); Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 98-105); Übergangs und Schlußbestimmungen (§§ 106-109).
Kernstück des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der 1. Teil, und hier wieder um ragen der erste Abschnitt (Kartellverträge und Kartellbeschlüsse) und der dritte Abschnitt (Marktbeherrschende Unternehmen) besonders heraus. Im Rahmen der Regelung von Kartellen hat sich der deutsche Gesetzgeber für ein eingeschränktes Verbotsprinzip entschieden. Ausgangspunkt ist der im § 1 Abs. 1 GWB verankerte Verbotsgrundsatz: »Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugnisse oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Im Zusammenhang damit ist § 25 Abs. 1 GWB zu sehen, wonach ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen, das nach den Vorschriften des GWB nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, verboten ist.
Von diesem grundsätzlichen Kartellverbot zählt der Gesetzgeber verschiedene wirtschaftszweigbezogene (§§ 99, 100, 102 und 103 GWB) auch kartellartenbezogene Ausnahmen. Danach ist zwischen Anmeldekartellen (Normen und Typenkartelk S 5 Abs. 1, Kalkulationsverfahrenskartelle § 5 Abs. 4 und sog. reine Exportkartelle §6 Abs. 1), Widersprchskartellen (Konditionenkartelle § 2, Rabattkartelle § 3, Spezialisierungskartelle § 5 a und sog. Kooperationskartelle § 5 b) und Genehmigungskartellen (Strukturkrisenkartelle § 4, Rationalisierungskartelle § 5 Abs. 2 und 3, Exportkartelle mit Inlandsbindung § 6 Abs. 2, Importkartelle § 7 und sog. Ministererlaubniskartelle § 8) zu unterscheiden. Im dritten Abschnitt hat der Gesetzgeber ein Grundsätzliches Verbot solcher Zusammenschlüsse (§ 23 Abs. 2) Vermögenserwerb, Anteilserwerb, Unternehmensverträge, personelle Verflechtungen und sonstige Unternehmensverbindungen von Unternehmen verankert, die zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 24 Abs. 1) führen (Fusionskontrolle). Marktbeherrschend ist ein Unternehmen u. a., soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind außer seinem Marktanteil insbesondere seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs und Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen sowie rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1). wird der Zusammenschluß durch das Bundeskartellamt untersagt, kann gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde beim Berliner Kammergericht eingelegt (§§ 62 ff.) oder ein Antrag auf eine sog. Ministererlaubnis (§ 24 Abs. 3) gestellt werden.

In der Bankwirtschaft:
Regelt Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen. Hins. Kreditinstituten gelten im GWB Sondervorschriften i. Hinbl. a. Ausnahmen von den wichtigsten einschränkenden Bestimmungen (Bereichsausnahme). Grunds, gilt nach § 1, dass Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind, von bestimmten Kartellabsprachen abgesehen. Nach § 12 besteht bei Freistellungen eine Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörde. Für (u. a.) den Bankenbereich sind §§ 14 und 22 bedeutsam. Nach Ersterem gilt grunds.: Vereinbarungen zwischen Unternehmen über gewerbliche Leistungen sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über gewerbliche Leistungen schliesst. Nach § 22 gilt grunds. ein Empfehlungsverbot: Empfehlungen, die Umgehungen der im Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kartellbehörde auf Grund des Gesetzes erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken oder bewirken, sind verboten. Die hier beschriebenen Vorgänge sind u. a. im Bankwesen anzutreffen, werden jedoch durch Sonderregeln für Banken (und Versicherungen) vom strikten Verbotsprinzip ausgenommen. So können nach § 29 Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen von Banken vom Verbot der §§ 14 und 22 freigestellt werden. Für Vereinbarungen von Banken, die einen Einzelfall betreffen, gilt § 14 nicht. Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Konsortialgeschäft der Banken gelten die §§ 1 und 14 nicht. Die Tatbestände unterliegen allerdings der Missbrauchsaufsicht. Im Wesentlichen gelten sie nach dem Kartellgesetz nur für Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder Überwachung durch die BaFin unterliegen. Die Kartellbehörde leitet jeweils eine Ausfertigung der Anmeldung solcher Tatbestände an die BaFin. Sie erlässt Verfügungen nach dieser Vorschrift im Benehmen mit der BaFin.

Das Gesetz soll die wirtschaftliche Handlungs- und Entschliessungsfreiheit als Gegenstück zur parlamentarisch-demokratischen Verfassung gewährleisten (gesellschaftspolitische Funktion des Wettbewerbs; Wettbewerbsfunktionen) und zur Realisierung einer guten Marktversorgung durch freien Leistungswettbewerb (ökonomische Funktion des Wettbewerbs) beitragen. Das GWB gilt grundsätzlich für die gesamte Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland. Wichtige Wirtschaftsbereiche sind jedoch aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Besonderheiten von der Anwendung des Gesetzes freigestellt (Ausnahmebereiche, §§ 99-103 a GWB).
Seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde das Gesetz mehrfach novelliert, da sich zeigte, dass seine Bestimmungen, insb. aufgrund der bei der Formulierung eingegangenen Kompromisse (Streichung der ursprünglich geplanten Fusionskontrolle, Erlaubnis der Preisbindung für Markenartikel), nicht ausreichten, um einen funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen. Die Erste Novelle 1965 erweiterte die Möglichkeiten der Kartellbehörde zur Verfolgung von Kartellverstössen durch das Recht, selbst Geldbussen festsetzen zu können, erleichterte die Kooperation durch die Legalisierung von Spezialisierungskartellen und verschärfte die  Missbrauchsaufsicht über die Preisbindung der zweiten Hand. Die Zweite Novelle 1973 brachte eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen (Marktbeherrschung), die Einführung einer Fusionskontrolle grosser Unternehmenszusammenschlüsse, falls durch einen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird (Zusammenschlusskontrolle); das Verbot der Preisbindung der zweiten Hand für Markenartikel (ausser für Verlagserzeugnisse), das Verbot aufeinander abgestimmten Verhaltens, eine Erleichterung der Kooperation für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Legalisierung von Regeln, die zur Sicherung der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs vereinbart werden.
Die Dritte Novelle 1976 verschärfte die Fusionskontrolle im Pressebereich, so dass auch kleinere Zusammenschlüsse im Pressesektor einer Fusionskontrolle unterliegen. Die Vierte Novelle 1980 diente einer Verbesserung der Fusionskontrolle, dem Versuch, die Missbrauchsaufsicht zu verschärfen sowie dem Missbrauch von Nachfragemacht zu begegnen. Die am 1.1. 1990 in Kraft getretene Fünfte Novelle unternimmt den Versuch, mögliche Wettbewerbsbeschränkungen durch das Bestehen von marktmächtigen Handelsunternehmen zu erfassen sowie die Vorschriften zur Zusammenschlusskontrolle zu ergänzen und zu präzisieren. Das GWB hat ein sehr differenziertes System von Wettbewerbsbeschränkungen entwickelt, auch ergeben sich aus den einzelnen Tatbeständen sehr unterschiedliche Rechtsfolgen. Es soll damit, soweit möglich, Rechtssicherheit gewährleistet werden. Im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen gibt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einen sehr vielseitigen und umfassenden Schutz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ein Bedarf weiterer Novellierungen, etwa im Sinne der Forderung, das Instrumentarium des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) um die Möglichkeit der Entflechtung marktbeherrschender Grossunternehmen zu erweitern, kann somit für die nächste Zeit nicht konstatiert werden, da diese Frage noch eine ausführliche Diskussion erfordert. Durch die zunehmende weltwirtschaftliche Verflechtung der deutschen Wirtschaft und durch die Bildung eines Binnenmarktes im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden einer sachgerechten Anwendung des Gesetzs gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zunehmend Grenzen gesetzt. Dies gilt insbesondere für die Anwendung der Zusammenschlusskontrolle, dem allerdings immer noch bedeutsamsten mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geschaffenen wettbewerbspolitischen Instrument.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) trat am 1.1. 1958 in Kraft und löste die bis dahin gültigen, von den Allierten eingeführten Dekartellierungsgesetze ab, die ein umfassendes Verbot wettbewerbsbeschränkender Unternehmenszusammenschlüsse sowie Bestimmungen zur Entflechtung von Grossunternehmen zum Inhalt hatten. Vorausgegangen war eine zehn Jahre währende Diskussion, die mit der Erstellung mehrerer wissenschaftlicher Gutachten 1948 begann, 1952 bis 1955 zu mehreren Gesetzentwürfen führte, so dass die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag erst im Juli 1957 gelang. Am 27. 7. 1957 wurde das GWB kurz auch Kartellgesetz genannt verkündet und trat am 1. 1. 1958 in Kraft.

Literatur:
* Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.
* Rittner, F., Wettbewerbs- und Kartellrecht, Stuttgart 1989.
* Schmidt, L, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Aufl., Stuttgart 1990.

Siehe auch: Kartellgesetz

GWB



(GWB) (Kartellgesetz) Zweck des Gesetzes (vom 27.7.1957, in der Fassung vom 26.8.1998) ist die Sicherung des Wettbewerbs durch Mittel der Wettbewerbspolitik. Zuständig ist i.d.R. das - Bundeskartellamt. Teil I (§§ 1-47) Gemäss dem - Verbotsprinzip sind horizontale - Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten. Dies sind Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander - abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Kartellverbot ist jedoch insofern unterbrochen, als einige Kartelle aufgrund Anmeldung wirksam werden (z.B. Einkaufsgemeinschaften), andere drei Monate nach Anmeldung, sofem die Kartellbehörde nicht widerspricht (z.B. Konditionenkartelle), und eine dritte Gruppe kraft ausdrücklicher Erlaubnis (z.B. höhere Rationalisierungskartelle). Generell kann der Bundesminister für Wirtschaft Kartelle zulassen, soweit dies ausnahmsweise aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist (Konjunkturkrisenkartell; sog. Ministererlaubnis nach § 8 GWB). Kartellverträge und -beschlösse sind in das Kartellregister einzutragen, sie unterliegen der -.s Mißbrauchsaufsicht und dürfen zwischenstaatliche Abkommen nicht verletzen. Sog. Vertikalvereinbarungen, v.a. die vertikale Preisbindung (§ 14 GWB) sowie Ausschließlichkeitsbindungen und Koppelungsklauseln sind grundsätzlich verboten. Unternehmen mit Marktbeherrschung unterliegen der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörden; grundsätzlich unterliegt der Zusammenschluss von Unternehmen der Fusionskontrolle bis hin zum Fusionsverbot. Schließlich werden Diskriminierung, Boykott und Preisempfehlungen (Ausnahme: Markenartikel) untersagt. Ferner wird die Zulässigkeit von Wettbewerbsregeln für Wirtschafts- und Berufsvereinigungen normiert, Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (u.a. Landwirtschaft, Kredit- und Versicherungswirtschaft) aufgestellt sowie Sanktionen geregelt (Unterlassung, Schadensersatz, Mehrerlösabschöpfung). Letztendlich werden noch die Aufgaben und die Tätigkeit der - Monopolkommission behandelt. Teil II (§§ 48-53) hat die Kartellbehörden zum Gegenstand, insbes. das Bundeskartellamt. Teil III (§§ 54-96) faßt die verfahrensrechtlichen Vorschriften einschließlich Bußgeldverfahren zusammen. Teil IV (§§ 97-129) enthält das neu geregelte Vergaberecht bei öffentlichen Aufträgen. Teil V (§ 130) regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, und Teil VI (§131) enthält die Übergangs- und Schlußbestimmungen. Das GWB spiegelt den Wandel des wettbewerbspolitischen Leitbildes wider. Die
1. Kartellnovelle (1965) beinhaltete Zulassungserleichterungen für niedrige Rationalisierungskartelle sowie eine Verschärfung der Mißbrauchsaufsicht bei Vertikalverträgen sowie der Anzeigepflicht bei Marktbeherrschung durch Großunternehmen. Die
2. Kartellnovelle (1973) bedeutete eine starke Ausrichtung am Leitbild des funktionsfähigen Wettbewerbs unter Betonung der Mittelstandspolitik. Es wurden u.a. die Fusionskontrolle eingeführt und die Preisbindung für Markenartikel aufgehoben. Die
3. Kartellnovelle (1975) regelte Pressefusionen. Die
4. Kartellnovelle (1980) brachte insbes. eine Verschärfung der Fusionskontrolle durch beweiserleichternde Vermutungstatbestände sowie den Ausbau der Mißbrauchsaufsicht bei marktbeherrschenden Unternehmen. Die
5. Kartellnovelle (1990) untersagt gemäss dem Verbotsprinzip Unternehmen mit überlegener Marktmacht, kleine oder mittlere Wettbewerber undae1bar oder mittelbar zu behindern. Als Schutznorm haben diese die Möglichkeit der Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsklage (Geltendmachung auch durch Verbände). Ferner wurden die Ausnahmebereiche wie Verkehr, Banken und Versicherungen starker dem allgemeinen Wettbewerbsprinzip unterworfen. Die
6. Kartellnovelle (1998) verfolgt die Absicht, das bisherige Kartellrecht verständlich zu fassen, zu ordnen und zu straffen, das Wettbewerbsprinzip zu stärken sowie das deutsche und europäische Kartellrecht zu harmonisieren. Die Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln sowie der Fusionskontrolle seit 1990 obliegt der Kommission der EU in Brüssel (ggf. hat das Bundeskartellamt Amtshilfe zu leisten), deren Entscheidungen vor dem Europäischen Gerichtshof anfechtbar sind. Die EU hat keine unabhängige Kartellbehörde. Literatur: Gassner, U. (1999)

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