Frachtbrief im Seegüterverkehr. Vom Verfrachter ausgestellte Urkunde, in der er den Empfang der Güter bescheinigt und ihre Auslieferung an den Berechtigten verspricht.
Bill of Lading (B/L), Connaissement, Seekonnossement
Das Konnossement ist im Gegensatz zum Frachtbrief, der ein Legitimationspapier ist, ein Traditionspapier (auch Dispositionspapier genannt), das heißt ein Papier, dessen Übergabe für den Empfänger die gleiche Wirkung hat wie die Übergabe der Ware selbst. Es kann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) durch Indossament übertragen werden, wenn es - wie in der Regel üblich — «an Order» lautet. Hierdurch ist es im besonderen Maße als Sicherheit für die Kreditgewährung geeignet.
Im Konnossement wird der Empfang der vom Verfrachter (Reeder) zur Beförderung übernommenen Waren sowie die Verpflichtung des Verfrachters zur Auslieferung dieser Güter an den legitimierten Inhaber des Konnossements beurkundet. Das Konnossement kann ein Bordkonnossement oder ein Übernahmekonnossement sein. Im Bordkonnossement (Shipped on Board Bill of Lading) wird bescheinigt, daß die zur Beförderung übernommenen Güter tatsächlich an Bord des Schiffes sind, während im Übernahmekonnossement (Received for Shipment Bill of Lading) nur attestiert wird, daß die Waren zur Beförderung übernommen, aber noch nicht verladen sind. Ein Übernahmekonnossement wird zum On Board-Konnossement durch einen nachträglich angebrachten und datierten «On Board»-Vermerk für ein namentlich genanntes Schiff.
Aus Gründen der Sicherheit wird das Konnossement grundsätzlich in mehreren gleichlautenden Exemplaren (Originalen) ausgestellt, deren Anzahl im B/L angegeben ist. Mit der Erfüllung eines Konnossements sind alle übrigen Ausfertigungen als erledigt zu betrachten. Die Weiterleitung der Exemplare erfolgt in der Regel mit verschiedenen Postsendungen, um so die Gefahr des Verlustes sämtlicher Exemplare auszuschalten. Darüber hinaus können mehrere nicht negoziierbare Kopien angefertigt werden, die den an der Verschiffung der Ware Beteiligten als Unterlage dienen. Die Gesamtzahl der Originalausfertigungen (nicht die Kopien) des Konnossements bezeichnet man als vollen Satz (englisch: full set). Die Anzahl der Originalausfertigungen richtet sich unter anderem nach den Vorschriften des jeweiligen Landes, in das die Ware versandt wird. Für die Ausfuhr nach den meisten Ländern sind drei Originale ausreichend. Nach deutschem Recht ist eine bestimmte Anzahl von Exemplaren nicht vorgeschrieben.
Bill of Lading, Connaissement. Abk.: B/L. Eines der wichtigsten Dokumente im Aussenhandel mit Übersee und für die Aussenhandelsfinanzierung. Wertpapier des Seefrachtverkehrs, das »schwimmende«, d. h. sich auf dem Seetransport befindliche Ware verkörpert. Die Urkunde verbrieft zum einen den Empfang der zu befördernden Ware auf dem Schiff vom Verkäufer, zum anderen den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch der Ware für den legitimierten Konnossementsinhaber (Traditionspapier). Somit ist der rechtmässige Inhaber des Konnossements auch gleichzeitig der rechtmässige Inhaber der Ware. Es dient damit zum einen dem Exporteur als Beweis für die Verladung, und zum anderen wird der Importeur durch Erhalt des Konnossements Eigentümer der Ware. Das Konnossement wird i. d. R. in mehreren Originalen (2-3) ausgestellt, wobei jedes einzelne gleiche Rechte verbrieft. Im Bankverkehr erfüllt es 2 Hauptaufgaben: Es verkörpert als Inkasso- oder Akkreditivpapier Auslieferungsanspruch auf die Ware im Bestimmungshafen; weiter dient es als Kreditsicherheit, da es als Traditionspapier sicherungsübereignet oder verpfändet werden kann. Konnossemente können auf verschiedene Art übertragen werden. In § 647 HGB sind, da Inhaberkonnossemente den blanko indossierten Orderkonnossementen entspr., nur Order- und Rektakonnossemente erwähnt. Beim Orderkonnossement hat entweder der namentlich genannte Empfänger oder der durch Indossament Legitimierte den Auslieferungsanspruch, falls das Konnossement eine Empfängerangabe enthält. Fehlt Letztere und lautet das Konnossement »an eigene Order« oder »an Order«, hat der Ablader bzw. der Indossant Auslieferungsanspruch. Übertragung eines Orderkonnossements geschieht durch Voll- oder Blankoindossament. Ein Rektakonnossement berechtigt nur den namentlich genannten Empfänger zum Erhalt der Ware; Übertragung ist nur durch Abtretungsvertrag (Zession) möglich.
Urkunde des Seefrachtvertrages, welche die Rechtsverhältnisse zwischen Verlader, Verfrachter ( Reeder) und Empfänger regelt. Unterschiedliche Arten des Konnossements sind möglich. Durch das Bord-Konnossement wird z.B. der Empfang der Güter an Bord bescheinigt. Das Konnossement vertritt die Ware, die also schon vor Erreichen des Bestimmungshafens weiterveräussert werden kann (Traditionswirkung).
Wertpapier, das eine Schiffsladung beschreibt und diese wertmäßig repräsentiert (Analogie: Kfz-Brief und zugehöriges Auto).
(1) Das Konnossement (Bill of Lading) ist das massgebliche Transportdokument des Seefrachtverkehrs. Das Konnossement dokumentiert den Frachtvertrag, der von der Reederei oder deren Agent ausgestellt wird.
(2) Das deutsche Recht regelt das Konnossement im HGB (§§ 476 bis 905), schwerpunktmässig in den §§ 642 ff. Speziell zum Inhalt von Konnossementen siehe §§ 643 ff. HGB.
(3) Das Konnossement enthält die Bestätigung der Reederei über den Empfang der Güter zur Beförderung (Übernahmekonnossement; vgl. § 642 Abs. 5 HGB) bzw. über die Verladung der Güter auf Schiff (Bordkonnossement; vgl. § 642 Abs. 1 HGB). Vor allem aber verbrieft das Konnossement die Verpflichtung der Reederei zur Auslieferung der Waren. Dies ist ein selbständiger schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten (Legitimierten) an den Verfrachtet (an die Reederei), der die Wertpapiereigenschaft des Konnossements begründet.
(4) Sofern das Konnossement ausdrücklich an Order gestellt ist, kann es durch Indossament (und damit der Anspruch an die Reederei zur Auslieferung der Ware) übertragen werden (Orderkonnossement; Gegensatz: Rektakonnossement).
(5) Im Rahmen von Dokumentenakkreditiven und Dokumenteninkassi ist regelmässig ein reines Konnossement (clean Bill of Lading) vorgeschrieben, das die äusserlich gute Verfassung der Ware ausweist.
(6) Die wichtigsten Formen sind: Bordkonnossement, Übernahmekonnossement, Durchkonnossement, Charterpartie-Konnossement, Multimodales (Kombiniertes) Konnossement. Siehe auch Aussenhandelsfinanzierung (Internationale Zahlungs-, Sicherungs- und Finanzierungsinstrumente).
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