Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter für einen bestimmten Zeitraum bzw. eine bestimmte Leistung. Gehalt
Lohn ist das Arbeitsentgelt für Arbeiter im Unterschied zum Gehalt, dem Arbeitsentgelt für Angestellte (Personalkosten, Sozialkosten).
Siehe auch: Lohnkosten, Akkordlohn, Prämienlohn, Zeitlohn.
Unter Lohn beziehungsweise Gehalt wird das Arbeitsentgelt, also die Entlohnung der menschlichen Arbeitsleistungen verstanden. Die mit dem Lohn zu vergütenden menschlichen Arbeitsleistungen sind von objektiven und subjektiven Bedingungen abhängig. Lohnformen, gerechter Lohn
(engl. earnings, wage) Der Lohn stellt allgemein die materielle Gegenleistung für den Einsatz des Produktionsfaktors Arbeit dar. Betrieblich ist es das Entgelt für eine Arbeitsleistung, das ein Mitarbeiter ( Arbeitnehmer) aufgrund eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses (Tarifvertrag) von der ihn beschäftigenden + Organisation (Arbeitgeber) erhält (siehe Lohnformen, + Arbeitsbewertung). Der Anspruch auf Lohn beruht grundsätzlich auf § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nach der Reichsversicherungsordnung von 1911 wird in Deutschland der Lohnbegriff ausschließlich im gewerblichen Bereich verwendet und ist damit vom Gehaltsbegriff des Angestelltenbereiches zu unterscheiden. Der Lohn wird i. d. R. monatlich ausbezahlt und setzt sich aus den Hauptkomponenten Grundlohn, variabler Lohnanteil sowie anteiligen Sozialleistungen zusammen.
ist das Entgelt für die vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber geleistete Arbeit (bei Angestellten auch Gehalt genannt). Der Lohn kann als Zeitlohn oder im Akkord gewährt werden. Er bemißt sich nach Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag. Zusätzlich zum Lohn sind Zuschläge möglich für Mehrarbeit (Arbeit über den gesetzlichen Umfang hinaus (nach AZO), i.d.R. 48 Std. pro Woche; kann auch durch Freizeit abgegolten werden), Überstunden (Arbeit über den betrieblichen Umfang, i.d.R. 40 Std. pro Woche, hinaus), Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schicht-, Schmutz-, Hitzezulagen, Auslöse bei Montage und Bau usw. Bei leitenden Angestellten gelten Überstunden als mit dem normalen Gehalt bezahlt. Lohnfortzahlung wird dem Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Dauer von 6 Wochen gewährt (näheres: LohnfortzahlungsG, § 63 HGB, § 133 c GewO, § 616 BGB), weiterhin bei Kur und sonstigen Gründen (Todesfall, Begräbnis, Geburt, Gerichtliche Ladung, Hochzeit usw.). Lohnfortzahlung nach LohnfortzahlungsG gilt nicht für Arbeiterinnen, die Anspruch auf Mutterschaftshilfe (Mutterschutz) haben. Nach §§ 850 ff ZPO ist das Arbeitseinkommen beschränkt pfändbar; es gibt Pfändungsfreigrenzen, die sich erhöhen, wenn der Arbeitnehmer Unterhalt leistet. Gewisse Teile des Arbeitseinkommens (z.B. Urlaubsgeld) sind unpfändbar; Ausnahmen sind bei Lohnpfändung wegen nichtgeleisteten Unterhalts möglich.
Das Arbeitsentgelt der Arbeiter wird L., das der Angestellten Gehalt genannt. Im Lohn können neben dem Grund lohn Zulagen (z. B. Schmutzzulagen) und Zuschläge (z. B. Mehrarbeitszuschläge) enthalten sein. Die Lohnermittlung erfolgt im Betrieb durch die Lohnbuchhaltung. Nach Feststellung des Bruttolohnes wird der Nettolohn durch Abzug von Steuern und Versicherungen berechnet. Lohnauszahlungen erfolgen zunehmend bargeldlos. Die Unterscheidung in Lohn und Gehaltsempfänger ist obwohl die Gliederung der Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter in vielen Funktionsbereichen nicht mehr der Realität entspricht vor allem arbeitsrechtlich von Bedeutung. Das Lohnfortzahlungsgesetz brachte nur eine annähernde Gleichstellung von Lohn und Gehaltsempfängern. Beispielsweise besteht bei Angestellten ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, während Arbeiter erst bei Arbeitsbeginn Ansprüche auf Lohnfortzahlung erheben können.
Entgelt für geleistete Arbeit, zugleich Einkommen im Sinne von Subsistenzmitteln für den Arbeitenden und Kosten im Sinne eines Produktionsaufwands für den Arbeitgeber. Sowohl der Begriff Arbeit als auch der Begriff Entgelt lassen sich sehr weit fassen. So kann Lohn sowohl unselbständig Beschäftigten (Arbeitslohn) als auch Selbständigen ("Unternehmerlohn") zufliessen. Im letzteren Fall ist dieser Einkommensbestandteil des Selbständigen, zumindest gedanklich, von seinen übrigen Einkommensteilen, insb. dem Unternehmergewinn i.e.S., zu trennen. Weiterhin kann man dem Entgelt alle Aufwendungen eines Arbeitgebers für den Faktor Arbeit subsumieren; man erhält dann wiederum einen weiten Lohnbegriff, der sich mit einem wichtigen Teil der volkswirtschaftlich relevanten Produktionskosten deckt. Soll demgegenüber unterschieden werden, in welcher Weise und in welchem Masse die Wohlstandssituation des Lohnempfängers durch Höhe und Entwicklung des Lohnes berührt wird, so wird eine Reihe von Abgrenzungen qualitativer und quantitativer Art erforderlich. Genauere Aussagen sind erst möglich, wenn geklärt ist, ob • nur ausgezahlte Arbeitslöhne oder zusätzlich alle für betriebliche Kollektivgüter (Sozialleistungen bestimmter Art) verwendete Arbeitskosten betrachtet werden, • es um Löhne vor oder nach Steuerabzug und mit oder ohne geldliche Sozialleistungen geht, • Sozialversicherungsbeiträge der Unternehmer sowie der Arbeitnehmer selbst in die Lohnbeträge eingerechnet sind, • lediglich die vom Arbeitnehmer beliebig verwendbaren oder auch die für investive Zwecke zurückbehaltenen Lohnbeträge betrachtet werden. Schematisch ergibt sich folgende Untergliederung: Lohn = Arbeitskosten ./. Sachleistungen Geldlohn ./. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ./. Lohnsteuer Nettolohn . /. vermögenswirksame Leistungen verfügbarer Barlohn = konsumierbares Einkommen auch die Kaufkraft des Lohneinkommens Veränderungen unterliegt, ist es sinnvoll, zwischen Nominal- und Reallohn zu unterscheiden. Zur Berechnung des Reallohns wird der Nominallohn auf einen Preisindex bezogen; die Reallohnentwicklung ergibt sich als Differenz der Nominallohn- und der Preisniveauentwicklung. Der Reallohn ist von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsablauf. Er ist sowohl für die Kaufentscheidungen der Lohnempfänger relevant als auch für deren Entscheidungen, ihre Arbeitskraft auf Kosten ihrer Freizeit auf dem Arbeitsmarkt anzubieten (Arbeitsangebot), ferner für die Entscheidungen der Unternehmer, Arbeitskräfte einzustellen (Arbeitsnachfrage). Die Bereitschaft hierzu wird tendenziell um so grösser sein, je günstiger sich die Relation zwischen Nominallohn und Güterpreisen für sie entwickelt, also je schwächer die Reallohnentwicklung ausfällt. Die Unterscheidung der Effektivlöhne von den Tariflöhnen schliesslich ist wichtig im Hinblick auf die Ergebnisse der Lohntheorie. Sowohl auf der Kosten- als auch auf der Einkommensseite sind die Effektivlöhne die wichtigere Grösse. Die volkswirtschaftliche Lohnsumme als Produkt aus Effektivlohnsatz und eingesetztem Arbeitsvolumen schlägt sich einerseits in der Gewinnermittlung nieder und vergrössert oder verringert damit die Anreize für wirtschaftliche Aktivitäten der Unternehmer. Sie beeinflusst andererseits je nach Sparneigung die Konsumnachfrage und gibt entsprechende Produktionsimpulse, die sich in entgegengesetzter Richtung auswirken. Die Gesamtwirkung ergibt sich erst unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten im Gesamtsystem. In jedem Fall kommt der Lohnpolitik wegen dieser Doppelwirkung der Löhne besondere Bedeutung zur Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Ziele zu. Literatur: Deutschmann, C. u.a., Lohnentwicklung in der Bundesrepublik 1960-1978, Frankfurt a.M., New York 1983. Hofmann, W, Wert- und Preislehre, Berlin 1964. Weigang, A., Lohndynamik und Arbeitsmarktstruktur, Frankfurt a.M., New York 1982.
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