Das Abschreibungsprinzip für die bilanziellen Abschreibungen ist das Anschaffungswertprinzip beziehungsweise Herstellungswertprinzip, welches der Gesetzgeber für die Handels- und Steuerbilanz fordert (§ 253 Abs. 1 HGB, § 7 EStG). Der Gesetzgeber spricht allerdings fälschlich von Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In der Kostenrechnung ist die Unternehmung bei der Wahl des Abschreibungsprinzips frei. Es kann vom Anschaffungswert, vom Tageswert oder vom Wiederbeschaffungswert ausgegangen werden. Im allgemeinen werden die kalkulatorischen Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungsprinzips vorgenommen, um eine entsprechende Wiederbeschaffung und damit Kapitalerhaltung sicherzustellen.
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