stabilitätspolitische Massnahmen zur Steuerung der privaten Investitionstätigkeit. Dazu hat der Gesetzgeber der Bundesregierung die Möglichkeit der Investitionsbeeinflussung über eine Rechtsverordnung gemäss § 26 Abs. 3 a, b Stabilitätsgesetz (Abzug von der Einkommensteuer in Höhe von 7,5% der Investitionssumme, Ausschluss der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und der degressiven Abschreibung) eingeräumt. Abgesehen von der zeitweiligen Aussetzung der degressiven Abschreibung (1970) und der Sonderabschreibungen (1973) hat die Bundesregierung über Sondergesetze auf die private Investitionstätigkeit einzuwirken versucht. Zwecks Konjunkturberuhigung wurde eine Investitionssteuer in Höhe von 11% mit Wirkung vom 9.5. 1973 für die Dauer von höchstens zwei Jahren erhoben (BGBl. I, S. 686 ff.), aber bereits am 19.12. 1973 wieder aufgehoben. Die eingegangenen Mittel von insgesamt 868 Mio. DM wurden auf einem Sonderkonto bei der Bundesbank stillgelegt und im Zuge der Rezessionsbekämpfung 1974/75 aktiviert. Zwecks Konjunkturbelebung beschloss die Bundesregierung am 12.12. 1974 die Gewährung einer Investitionszulage von 7,5% für Ausrüstungs- und Anlageinvestitionen, die zwischen dem 1.12. 1974 und dem 30. 6. 1975 bestellt bzw. genehmigt wurden (BGBl. I, S. 3676). Der stabilitätspolitische Effekt war nicht erheblich, da ein Grossteil der Investitionen bloss vorgezogen wurde (Mitnahmeeffekt). Für den Bund sind daraus Ausgaben in Höhe von 1,678 Mrd. DM entstanden. Zur Konjunkturbelebung beschloss die Bundesregierung am 9. 2. 1982 eine zweite befristete Investitionszulage von 10% für Ausrüstungs- und Anlageinvestitionen (BGBl. I, S. 641). Um den Mitnahmeeffekt weitgehend auszuschalten, wurde die Zulage nur für Investitionen gewährt, die das durchschnittliche Investitionsvolumen des Unternehmens in den drei dem Begünstigungszeitraum vorangegangenen Jahren überstiegen. Die im Zuge der Wiedervereinigung beschlossenen Massnahmen zur Förderung der Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern sollten nicht nur die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufhol- und Anpassungsprozess schaffen, sondern dort auch die wirtschaftliche Entwicklung stabilisieren. Dies kollidierte jedoch mit stabilitätspolitischen Gesichtspunkten, da die zusätzliche Nachfrage auf ein überwiegend nicht mehr einsetzbares Produktionspotential im Osten und auf weitgehend ausgelastete Kapazitäten im Westen traf. Literatur: Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, verschiedene Jahres- und Sondergutachten.
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