betreibt ein Unternehmen, wenn es Leistungen vorgelagerter Produktionsstufen nicht "angemessen" entgilt oder gegenüber nachgelagerten Stufen für die von ihm erbrachten Leistungen "unangemessene" Gegenleistungen fordert. Ein marktbeherrschendes Unternehmen Marktbeherrschung) kann etwa seine Anbietermacht dazu benutzen, "überhöhte" Preise durchzusetzen, oder es kann Nachfragemacht geltend machen, indem es Lieferanten Kosten übernehmen lässt, die sie nicht verursacht haben und die weniger marktstarke Unternehmen selbst tragen. Es ist in der Lage, die Konditionen weitgehend autonom festzusetzen und durch einseitiges Handeln zu verändern. Auch andere Aktionsparameter können missbräuchlich eingesetzt werden: Bei unverändertem Preis werden Waren schlechterer Qualität geliefert. Eine Belieferung wird erst bei Abnahme einer überhöhten Mindestmenge zugestanden. Kosten der Lagerhaltung und das damit verbundene Risiko werden auf Abnehmer oder Lieferanten überwälzt. Die Wettbewerbspolitik versucht, Ausbeutungsmissbrauch im Rahmen der Miss- brauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen zu verhindern. Mehr Erfolg verspricht jedoch das Bemühen, durch konsequente Anwendung der Zusammenschlusskontrolle und durch das Gewährleisten offener Märkte als Ergebnis konsequent liberaler Aussenwirtschaftspolitik das Entstehen marktbeherrschender Positionen zu verhindern. Literatur: Herdzina, K., Wettbewerbspolitik, 3.Aufl., Stuttgart 1991.
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