Das Kreditinstitut berichtet bestimmten Behörden auf Anfrage über Konten und Transaktionen. Seit 01. April 2005 gilt das neue Bankauskunftsgesetz. Es soll den Ermittlungsbehörden auch die Aufdeckung von Geldtransaktionen für terroristische Zwecke erleichtern.
Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Über Privatkunden dürfen Banken nur Auskunft erteilen, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Bei Geschäftskunden können nach Handelsbrauch allgemeine Auskünfte gegeben werden. Für Auskunftsanfragen zwischen Banken haben diese entsprechende Grundsätze vereinbart. So sind Auskunftsanfragen grundsätzlich nur schriftlich zu stellen, wobei angegeben wird, ob die Anfrage im Eigen- oder im Kundeninteresse erfolgt. Bankauskünfte sollen immer allgemein gehalten sein. Sie werden nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, die der auskunftgebenden Stelle vorliegen, ohne dass Recherchen angestellt werden. Der Kunde, der eine Bankauskunft erhält, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er empfangene Informationen nur für den angegebenen Zweck verwenden und nicht an Dritte weitergeben darf.
Eine Bank ist lt. AGB berechtigt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern ihr keine anders lautende Weisung ihres Kunden vorliegt. Bankauskünfte über alle sonstigen Personen und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Bankauskünfte in diesem Sinne sind von Banken an Bankkunden, vor allem aber an andere Banken gegebene, meist vertraulich und ohne Obligo gehaltene Informationen, z. Bankauskunft zur Bonitätseinschätzung von Personen und Unternehmen (Kreditauskunft). Lt. AGB erhalten solche Bankauskünfte nur eigene Bankkunden der betr. Auskunft erteilenden Bank sowie andere Banken für deren Zwecke und die ihrer Kunden. Sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt. Zudem sind lt. AGB solche Bankauskünfte allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bankkunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmässige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden dabei nicht gemacht. Wesentl. weiter, weil gesetzlich erzwungen, gehen Auskünfte an öffentliche Stellen, vor allem Finanzbehörden. I. w. S. auch an die Bankenaufsichtsbehörde zu gebende Auskünfte (Mitteilungs-, Meldepflichten).
Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt. Eine Bankauskunft wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt und nur insoweit, als dies dem Willen des Kunden entspricht. Über Privatkunden werden Bankauskünfte nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung erteilt. Zu unterscheiden hiervon sind gesetzliche Offenbarungspflichten, die insbesondere im Steuer- und Strafrecht bestehen. Bankenerlaß; Bankgeheimnis.
Auskunft eines Kreditinstituts über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines seiner Kunden. Kreditinstitute fassen derartige Auskünfte gewöhnlich sehr allgemein ab, da sie gegenüber ihren Kunden das Bankgeheimnis beachten müssen und den Anfragenden gegenüber - bei unrichtiger Auskunft - schadensersatzpflichtig werden können.
Auskünfte von Bank zu Bank sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch an Dritte (sog. Nichtbanken) über die Solvenz und die sog. allgemeinen Verhältnisse ihrer (gewerblichen) Kunden.
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