Nach dem Grundgesetz ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Diese umfassen das öffentlich-rechtliche Treueverhältnis des Beamten, das Lebenszeitprinzip, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, insb. die Alimentationspflicht, die Pflichten des Beamten (u.a. Treuepflicht, Streikverbot, parteipolitische Neutralität), die Rechte des Beamten (z.B. auf Besoldung und Versorgung), das Laufbahnprinzip, das Erfordernis der Vor- und Ausbildung und das Leistungsprinzip. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums werden in verschiedenen Gesetzen weiter ausgeführt. Wichtigste Rechtsquelle für das Beamtenverhältnis der Bundesbeamten ist das Bundesbeamtengesetz. Für Beamte, deren Dienstverhältnis nach den Landesbeamtenge- setzen geregelt ist, sichert das Beamtenrechts- rahmengesetz die Beachtung dieser Grundsätze. Das Beamtenverhältnis als öffentlich- rechtliches Dienst- und Treueverhältnis wird durch Ernennung begründet und sieht folgende Formen vor: • Beamter auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für hoheitsrechtliche oder sonst Beamten vorbehaltene Aufgaben verwendet werden soll, • Beamter auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat, • Beamter auf Widerruf, wenn der Beamte den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableisten oder nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben verwendet werden soll, die Beamten Vorbehalten sind, • Ehrenbeamter, wenn Beamten vorbehaltene Aufgaben ehrenamtlich wahrgenommen werden, • Beamter auf Zeit, wenn der Beamte lediglich auf bestimmte Dauer für Beamte vorbehaltene Aufgaben wahrnehmen soll. Das Beamtenverhältnis endet ausser durch Tod durch Entlassung, durch Verlust der Beamtenrechte, durch disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst und durch Eintritt in den Ruhestand. Die Besoldung von Beamten ist im Bundesbesoldungsgesetz geregelt, das ergänzt wird durch Verordnungen, etwa über die Mehrarbeitsvergütung und Sonderzuwendungen. Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Nebentätigkeit sind ebenso durch Verordnungen geregelt wie die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung). Die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern ist im Beamtenversorgungsrecht festgelegt. Dazu kommen noch Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.
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