Satz in v. H. des Beleihungswertes, bis zu welchem ein Objekt oder/und u. U. ein Recht als Kreditsicherheit beliehen werden kann. Damit limitiert die Beleihungsgrenze, wenn nicht weitere Sicherheiten nachgeschoben werden, die Kreditsumme nach oben, da trotz niedrig angesetzter Beleihungsgrenze der Marktwert der Sicherheit unter ihren Beleihungswert sinken kann. Die Beleihungsgrenze liegt im Regelfall. für festverzinsliche Wertpapiere bei 75%-90%, Aktien 50%-75%, Forderungen 30%-60%, Grundstücke und Gebäude erstrangige (zweitrangige) Darlehen 60% (80%).
Wohnungsbaufinanzierungsinstitute
gibt an, bis zu welchem Teil des Beleihungswertes ein Kredit vergeben werden kann. Für Real-kredite ist beispielsweise eine Beleihungsgrenze von 60 % des Beleihungswertes gesetzlich vorgeschrieben (Hypothekenbankgesetz). Dient beispielsweise ein Grundstück mit 250.000 Euro Belei-hungswert als Sicherheit, so darf ein Kreditinstitut einen Realkredit in Höhe von maximal 250.000 Euro * 60 % = 150.000 Euro vergeben.
Grenze bei der Kreditgewährung, bezogen auf die der Bank angebotenen Sicherheiten. Dieses können z. B. Wertpapiere sowie Grundstücke und Gebäude sein. Bei einer Finanzierung wird jedoch nicht der Verkehrswert der zur Verfügung gestellten Sicherheiten angerechnet, sondern der Beleihungswert, der i. d. R. von einem Sachverständigen ermittelt wird. Für Hypotheken ist eine Beleihungsgrenze gesetzlich festgelegt (Hypothekenbankgesetz), die bei höchstens 60 % des Beleihungswertes liegt.
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