Bei der betrieblichen Erfolgsbeteiligung der Arbeitnehmer werden drei Arten unterschieden, nämlich die Ertragsbeteiligung, die Gewinnbeteiligung und die Leistungsbeteiligung. Oft wird nur die Gewinnbeteiligung als Erfolgsbeteiligung angesehen, da einzelne Formen der Ertragsbeteiligung und der Leistungsbeteiligung dem Akkordlohn und dem Prämienlohn verwandt sind. Es kann je nach der Festlegung der Bemessungsgrundlage auch bei der Ertragsbeteiligung und bei der Leistungsbeteiligung eine Annäherung an die Gewinnbeteiligung festgestellt werden. Die betriebliche Erfolgsbeteiligung wird im allgemeinen neben der betrieblichen Altersversorgung zu den freiwilligen betrieblichen Sozialleistungen gerechnet.
Erfolgsbeteiligung
Bei der betrieblichen Ertragsbeteiligung wird nicht wie bei der Leistungsbeteiligung von der innerbetrieblichen Leistungserstellung ausgegangen, sondern man setzt an die außerbetrieblichen Faktoren an, die durch die Leistungsverwertung am Markt resultieren. Bei der Ertragsbeteiligung wirken sich somit neben den Leistungseinflüssen auch die Einflüsse des Marktes auf die Ertragsbeteiligung aus. Die Ertragsbeteiligung entfernt sich um so mehr von der Leistungsbeteiligung und nähert sich der Gewinnbeteiligung, je stärker die Einflüsse des Marktes berücksichtigt werden.
Die Ertragsbeteiligung kann für einzelne Arbeitnehmer, für bestimmte Arbeitsgruppen oder für die gesamte Belegschaft durchgeführt werden. Wird die Ertragsbeteiligung für einzelne Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitsgruppen ermittelt, dann nähert sie sich dem Akkordlohn in Form des Einzelakkordes oder Gruppenakkordes.
Da als Bemessungsgrundlagen der Ertragsbeteiligung der Umsatz, der Rohertrag, die , Wertschöpfung und der Nettoertrag in Frage kommen, sind entsprechend die Formen der Ertragsbeteiligung die Umsatzbeteiligung, die Rohertragsbeteiligung, die Wertschöpfungsbeteiligung und die Nettoertragsbeteiligung zu unterscheiden.
Bei der Umsatzbeteiligung kann der gesamte Umsatz oder der zusätzliche Umsatz einer Periode für die Beteiligung herangezogen werden. Bei der Rohertragsbeteiligung kann der Umsatz abzüglich bestimmter Aufwendungen als gesamter Rohertrag oder der zusätzliche Rohertrag als Bemessungsgrundlage für die Beteiligung berücksichtigt werden. Bei der Wertschöpfungsbeteiligung wird der added value, also die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Aufwendungen für Vorleistungen einer Periode als Maßstab für die Beteiligung verwendet. Bei der Nettoertragsbeteiligung liegt der Nettoertrag als Bemessungsgröße zugrunde; bei der Ermittlung des Nettoertrages werden vom Rohertrag weitere Größen, wie Abschreibungen, Steuern, Eigenkapitalverzinsung, Risikoprämie, Unternehmerlohn, abgezogen. Je mehr Größen vom Rohertrag abgezogen werden, um so mehr nähert sich die Nettoertragsbeteiligung der Gewinnbeteiligung.
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