Betriebsnotwendiges Kapital ist das zur Erreichung des Betriebszwecks erforderliche Kapital. Man benötigt es zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen. Es setzt sich aus den Teilen des Anlage-und Umlaufvermögens zusammen, die der betrieblichen Nutzung dienen. Es wird zur Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals als Hilfsgröße benötigt. Normalerweise wird das betriebsnotwendige Vermögen aus dem Vermögen der Bilanz berechnet. Dieses muß aber um die nicht betriebsnotwendigen Teile bereinigt werden. Dies können beispielsweise sein: stillgelegte Anlagen, die nicht der Reservehaltung dienen, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Wohnhäuser, die nicht als Werkswohnungen dienen, nicht betriebsnotwendige Beteiligungen u.a.m.
Das betriebsnotwendige Vermögen dient bei der Kalkulation von Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen im Rahmen der LSP der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals. Es setzt sich aus denjenigen Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens zusammen, die dem Betriebszweck dienen.
Das betriebsnotwendige Kapital ist das zur Realisierung des Betriebszweckes erforderliche Kapital (Eigen und Fremdkapital). Es ist die Ausgangsgröße für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen in der Kostenrechnung. Bei der Bestimmung des betriebsnotwendigen Kapitals ist von den Vermögensgegenständen der Bilanz auszugehen. Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände (bspw. bestimmte Wertpapiere und Grund stücke) werden ausgesondert. Anschließend sind die in den übrigen Vermögensgegenständen enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und die im Laufe der Rechnungsperiode eingetretenen Bestandsveränderungen zu berücksichtigen. Von dem so ermittelten betriebsnotwendigen Vermögen wird in der Praxis häufig das dem Unternehmen zinslos zur Verfügung gestellte Kapital (Anzahlungen, Lieferantenkredite) abgezogen. Der Abzug dieses sogenannten Abzugskapitals ist allerdings umstritten.
Problem:
(1) Da man einer bilanziellen Passivposition nicht ansehen kann, ob sie betriebsnotwendig ist oder nicht, geht man von der Aktivseite aus und ermittelt zunächst das betriebsnotwendige Vermögen.
(2) Da auf der Aktivseite auch nicht betriebsnotwendige Vermögensteile aufgeführt sein können, sind diese herauszurechnen.
(3) Da die kostenrechnerische Bewertung nicht mit den für die Bilanz maßgeblichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften übereinstimmen muß, ist die Bewertung gegebenenfalls zu korrigieren.
Der Abzug von Abzugskapital, von dem behauptet wird, es stehe zinsfrei zur Verfügung, sollte im Regelfall unterbleiben. Zinsfrei ist dieses Kapital meist nur optisch, nicht faktisch. Meist gilt:
betriebsnotwendiges Kapital = betriebsnotwendiges Vermögen
Es ist das zur Realisierung des Betriebszweckes notwendige Kapital (Eigen- und Fremdkapital). Seine Ermittlung ist für die Errechnung der kalkulatorischen Zinsen erforderlich. Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals sind, von den Aktivwerten der Bilanz ausgehend, die stillen Reserven aufzudecken und das nicht betriebsnotwendige Vermögen abzusondern. Das zinslos zur Verfügung gestellte Fremdkapital wird in der Praxis häufig von der Summe der Aktivwerte subtrahiert (Abzugskapital). Hierüber besteht keine einhellige Meinung, da es für kalkulatorische Zwecke im Grunde belanglos ist so wird häufig argumentiert ob das Fremdkapital tatsächlich verzinst werden muß oder nicht.
Das betriebsnotwendige Kapital ist das zur Erreichung des Betriebszweckes notwendige Eigen- und Fremdkapital der Unternehmung. Seine Ermittlung ist zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erforderlich. Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals sind, vom Vermögen ausgehend, zunächst die stillen Reserven aufzudecken, dann ist das nicht betriebsnotwendige Kapital abzusondern, und danach ist das Unternehmung zinslos überlassene Fremdkapital abzuziehen.
Das betriebsnotwendige Kapital wird auch bei der Kalkulation von Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen im Rahmen der LSP zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen bzw. der Rentabiltät zugrundegelegt
Vermögen, welches zur Erbringung der Betriebsleistung erforderlich ist. Ausgeklammert wird das neutrale Vermögen (Reservegrundstücke, nicht genutzte Teile des Anlagevermögens, Wohnhäuser etc.), dessen Erträge in der Betriebsrechnung unberücksichtigt bleiben.
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