Nimmt Einfluss auf die äußere Gestaltung des Jahresabschlusses. Dabei können u.a. folgende Möglichkeiten in Betracht kommen: a) Die Gliederung des Jahresabschlusses. Es gelten für die Gliederung der Bilanz (Bilanzgliederung) und der Gewinn- und Verlustrechnung Mindestvorschriften, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. b) Der Gewinnermittlungszeitraum. Regulär läuft der vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. Hiervon kann jedoch abgewichen werden (§ 4a EStG). Gerade bei Saisonbetrieben wird aus Gründen der Beeinflussung der Vermögens-und Finanzstruktur häufig davon Gebrauch gemacht. c) Der Publizitätszeitpunkt des Jahresabschlusses. Nach § 2L3 Abs. 3 HGB ist dieser innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 und 3 HGB müssen dies in den ersten drei Monaten nach dem Bilanzstichtag bewerkstelligen. Kleine Kapitalgesellschaften haben dazu insgesamt sechs Monate Zeit (§ 264 Abs. 1 HGB). Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften kann eine Frist von zwölf Monaten angenommen werden. Die vorschriftsmäßige Steuererklärungsfrist endet dagegen schon am 31.5. des neuen Jahres. Das Hinausschieben der Aufstellung kann insbesondere für die Wertaufhellung genutzt werden. Auch die für die Gewinnausschüttung benötigten Finanzmittel werden dadurch dem Unternehmen nicht so schnell entzogen.
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