Der Jahresabschluß »muß im Rahmen der Bewertungsvorschriften einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens und Ertragslage geben« (§149 Abs. 1 AktG 1965). Dies wird durch zwingende und dispositive Rechnungslegungsvorschriften, wie sie auch in einem anderen Umfang das Steuerrecht kennt, angestrebt. Letztere bilden die IdBP und werden in Bilanzierungs, Bewertungs und Ausweiswahlrechte unterschieden. Sie zielen nach innen (Legung stiller Reserven) und nach außen (Publizität). Bilanzierungswahlrechte erlauben einen Ansatz oder Nichtansatz bilanzierungsfähiger Posten. Sie bestehen als Aktivierungswahlrechte für immaterielle Anlagewerte (§ 153 Abs. 3 AktG), den derivativen Firmenwert (S 153 Abs. 5 AktG), den Verschmelzungsmehrwert (§ 348 Abs. 2 AktG), die Ingangsetzungskosten (§ 153 Abs. 4 AktG) und das Disagio (§ 156 Abs. 3 AktG) sowie für relativ geringe Beträge der ansonsten bilanzierungspflichtigen Rechnungsabgrenzungsposten (§ 152 Abs. 9 AktG). Als Passivierungswahlrechte ermöglichen sie Rückstellungen für Aufwendungen unterlassener Instandhaltung oder Abraumbeseitigung und für Kulanzleistungen (§ 152 Abs. 7 Nr. 1 und 2 AktG). Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte werden in der Steuerbilanz grds. zu Aktivierungspflichten, während Passivierungswahlrechte der Handelsbilanz grds. ein steuerliches Verbot bedeuten. Aktiv und Passivseite der Bilanz sind durch das » Niederst bzw. » Höchstwertprinzip gekennzeichnet. Darin eingebettet erlauben Bewertungs und Abschreibungswahlrechte (linear, degressiv), einen unter mehreren zulässigen Werten auszuwählen. Gegenstände des Anlagevermögens dürfen bei nur vorübergehender Wertminderung und für einen niedrigeren, steuerlich zulässigen Wert außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 154 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG). Diese Bewertung gilt für Gegenstände des Umlaufvermögens entsprechend (§ 155 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AktG). Steuerlich ist es möglich, nichtabnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens mit einem niedrigeren » Teil oder zwischenwert anstelle der Anschaffungs oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und bei abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert auszuweichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hingegen ermöglichen nur besondere Bewertungsabschläge (Importwarenabschlag, § 80 EStDV) einen niedrigeren Wertansatz in der Steuerbilanz Bilanzposten für Gegenstände des Umlaufvermögens. Zuschreibungen in der Handelsbi lanz bis zur Höhe der Anschaffungs oder Herstellungskosten bzw. der fortgeführten Buchwerte können für Gegenstände des Anlagevermögens vorgenommen werden (§ 154 Abs. 2 AktG). Gleiches gilt in der Steuerbi lanz für nichtabnutzbare Gegenstän de des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG), während der Ansatz abnutzbarer Gegenstände des Anla gevermögens nicht über dem des letz ten Bilanzstichtages liegen darf (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Gegenstände des Umlaufvermögens dürfen handelsrechtlich durch Zu schreibungen bis zum Börsen oder Marktpreis oder dem am Abschluß stichtag beizulegenden Wert, höch stens jedoch bis zu den Anschaffungs oder Herstellungskosten, auf gewertet werden (§ 155 Abs. 4 AktG). Entsprechendes gilt für die Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ausweiswahlrechte ermöglichen es, von der Normalgliederung der Bilanz abzuweichen, wenn das der Grund satz der Bilanzklarheit erfordert. Ebenso kann ein vom Kalenderjahr abweichender Bilanzstichtag (Saison betriebe) gewählt und durch freiwilli ge Publizität der interessierten Öf fentlichkeit Einblick in den Jahresab schluß gewährt werden. Das künftige Bilanzrichtliniengesetz läßt durch seine enger gefaßten dispo sitiven Rechnungslegungsvorschrif ten eine Beschneidung der IdBP er warten.
Bilanzposten § 151 AktG von 1965 schreibt die in der Jahresbilanz gesondert auszuweisenden Bilanzposten genau vor. Der dort geforderten Gliederung ist immer dann zwingend zu folgen, wenn der Geschäftszweig des Unternehmens keine abweichende Gliederung, die allerdings gleichwertig sein muß, bedingt. Die zwingende Natur der Gliederungsvorschriften dient der Bilanzklarheit, die dem Bilanzleser einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens und Ertragslage der Gesellschaft gewähren soll, und der Kontinuität des Ausweises, die eine der wesentlichsten Voraussetzungen für einen Periodenvergleich ist. wird ein Vermögensgegenstand oder ein Schuldposten in einer Bilanz abweichend von früheren Bilanzen eingegliedert, so kann die Ausweiskontinuität durch einen Vermerk erreicht werden. Wichtige Änderungen in der Ausweisart, die aus der Bilanz nicht ersichtlich sind, sind im Geschäftsbericht anzugeben.
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