übliche Vertragsklausel in internationalen Kreditverträgen, die den Gläubigern (im Regelfall Banken) die Möglichkeit der sofortigen und fristlosen Kreditkündigung einräumt, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus anderen Kreditverträgen nicht fristgerecht und im vollen Umfang nachkommt.
Erweiterte Form der Default-Klausel im Kreditverkehr, die den Darlehensgeber berechtigt, die Darlehensauszahlung zu suspendieren und/oder die vertragliche Vereinbarung zu kündigen und die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, wenn der Darlehensnehmer mit der Erfüllung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten im Verzug ist.
Standardbestimmung bei internationalen Anleihen, Krediten ( Roll-over-Kredit, Projektfinanzierung) sowie Swaps, die dem Gläubiger das Recht gewährt, eine Forderung vorzeitig fällig zu stellen, sobald andere Verbindlichkeiten des gleichen Schuldners vorzeitig gekündigt werden oder bei Fälligkeit nicht bedient werden. Die Klausel schliesst häufig auch Verbindlichkeiten von verbundenen Unternehmen und von Bürgen bzw. Garanten sowie Vollstreckungsmassnahmen gegen den Schuldner ein. Ziel einer cross default clause ist die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Schuldners. Literatur: Gruber, J., Die Cross-default-Klausel, in: Österreichisches Bank Archiv (1990), S. 985 ff.
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