Versicherungsunternehmen müssen ein gesondertes Vermögen (Dekkungsstock) bilden, um die Ansprüche von Versicherungsnehmern zu besichern. Deckungsstockfähige Wertpapiere erfüllen besondere Anforderungen hinsichtlich der Bonität des Emittenten, der Liquidität und der Rentabilität.
Eigenschaft von Vermögenswerten, in den Deckungsstock (§ 66 VAG) eingebracht zu werden. Die Prüfung der Vermögenswerte im Hinblick auf ihre Deckungsstockfähigkeit obliegt gem. § 54aIIVAG weitgehend den Versicherungsunternehmen.
Siehe
>>> Obligation
Begriff aus der Versicherungswirtschaft; das im Deckungsstock gebundene Vermögen haftet für die Begleichung der unmittelbaren Ansprüche der Versicherten (Lebensversicherung). Es ist vom sonstigen Vermögen der Versicherungsgesellschaft getrennt zu halten. Ein Wertpapier ist deckungsstockfähig, wenn das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen den Versicherern den Erwerb für den Deckungsstock gestattet.
Dieser Begriff kommt aus der Versicherungswirtschaft. Gegenposten der Deckungsrückstellung. Ein Wertpapier ist z. B. deckungsstockfähig, wenn das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen den Versicherern den Erwerb für den Deckungsstock gestattet. Beim Deckungsstock handelt es sich um ein Sondervermögen, das für das Deckungskapital (also für die Begleichung der unmittelbaren Ansprüche der Versicherten, vor allen Dingen im Bereich der Lebensversicherungen) haftet.
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