Aufgliederung der fremden Gelder, die als Einlagen von den Kreditinstituten im Passivgeschäft entgegengenommen werden (Bankgeschäfte). Wichtigstes Gliederungsmerkmal ist die Befristung. Über Sichteinlagen oder täglich fällige Guthaben kann jederzeit ohne Ankündigung in beliebiger Weise (durch Barabhebung oder bargeldlos durch Überweisung oder Scheck) verfügt werden (Giralgeld). Demgegenüber sind befristete Einlagen oder Termineinlagen solche Einlagen, für die eine Laufzeit (Festgelder) oder eine Kündigungsfrist (Kündigungsgelder) vereinbart ist; über sie kann Grundsätzlich erst nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. nach Kündigung und Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist verfügt werden. Eine besondere Kategorie von Kündigungseinlagen üblicherweise nicht zu den Kündigungsgeldern und damit auch nicht zu den Termineinlagen gerechnet sind die Spareinlagen, die einzige Einlagenart, die gesetzlich im Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) definiert ist. Spareinlagen sind danach Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkund e, insbesondere eines Sparbuchs, als solche gekennzeichnet sind, wobei als Spareinlagen nur Geldbeträge angenommen werden dürfen, die der Ansammlung oder Anlage von Vermögen dienen. Zu unterscheiden sind Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist, die 3 Monate beträgt, sowie Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, die mindestens 6 Monate betragen muß und bei denen die Kündigung frühestens 6 Monate nach der Einzahlung zulässig ist.
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