Die primäre Aufgabe der Einlagen- und Anlegersicherung ist es, im Insolvenzfall von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten deren Kunden, insbes. Privatkunden, vor Vermögensverlusten zu bewahren. Der individuelle und letztlich sozialpolitisch motivierte Gläubigerschutz soll gleichzeitig dazu beitragen, dass Kettenreaktionen im Banken- und Finanzsystem, die als Folge einer Institutsinsolvenz auftreten und gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben können, vorgebeugt wird. Es gibt in den EG-Ländern eine einheitliche alle Institute verpflichtende staatliche Grundsicherung, die in Deutschland durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz von 1998 eingeführt wurde. Danach werden Einlagen sowie Ansprüche aus Wertpapiergeschäften bis zu jeweils 20 Tsd. Euro bei einem Selbstbehalt von 10% durch beitragsfinanzierte Entschädigungseinrichtungen gesichert. Den staatlichen Schutz genießen allerdings nur natürliche Personen, Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften i.S. von § 267 Abs. 1 HGB. Die EG-weite öffentlich-rechtliche Grundsicherung wird in Deutschland durch weitergehende Entschädigungsfonds der Bankengruppen, die seit Mitte der 70er Jahre auf freiwilliger Basis bestehen und über Mitgliedsbeiträge dotiert werden, entweder ergänzt oder ersetzt. Eine Ergänzung stellt insbesondere der Einlagensicherungsfonds der Bundesverbandes deutscher Banken dar. Er schützt Kundengelder in höherem Umfang, nämlich je Einleger bis zu 30% des Eigenkapitals der Bank, zieht den. Kreis der gesicherten Gläubiger weiter und kennt keinen Selbstbehalt. Der Fonds springt ein, wenn und soweit die staatliche Entschädigungseinrichtung keine Zahlungen leisten muß. Völlig ersetzt werden kann die öffentliche Grunddeckung nach den EG-Richtlinien durch solche privatrechtlichen Einlegerschutzeinrichtungen, die eine Institutssicherung bieten, d.h. einem Zusammenbruch vorbeugen, indem sie beispielsweise Bürgschaften für gefährdete Kredite übernehmen oder Barzuschüsse gewähren. Die Sicherungsfonds des Sparkassen- und Genossenschaftssektors genügen diesen Ansprüchen. Die ihnen angeschlossenen Institute — also vor allem Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken — wurden daher von der Pflichtmitgliedschaft in einer staatlichen Entschädigungseinrichtung ausgenommen. Sowohl die staatlichen wie die privaten institutssichernden Einlagenschutzeinrichtungen unterliegen bankaufsichtlichen Kontrollen. Filialen deutscher Banken im EG-Ausland sind nur auf dem Niveau des Gastlandes gesichert. Die Einlagen- und Anlegersicherung ergänzt die Bankenaufsicht, die weitgehend dieselben Ziele verfolgt. Die Ergänzung ist nötig, weil die Bankenaufsicht in einer Marktwirtschaft keinen absoluten Gläubigerschutz zu bieten vermag. Andererseits kann die Bankenuberwachung die Sicherungsfonds vor einer zu starken Beanspruchung bewahren (Vorfeldschutz). In der Literatur wird an die Einlagensicherung die kritische Frage gestellt, ob sie nicht die Banken dazu verleitet, zur Steigerung ihrer Ertragschancen höhere Risiken einzugehen, weil sich
1. die Gläubiger um die Geschäftspolitik und die Ertragslage ihres Instituts nicht kümmern müssen und
2. die meist einheitlichen Beitragssätze die Risikosituation außer acht lassen. Zum ersten Einwand ist zu sagen, dass die Sicherungsfonds Priifungs- und Überwachungsrechte haben und insoweit stellvertretend für die geschützten Geldgeber handeln. Überdies kann bei denjenigen Gläubigern, deren Institut nur die staatliche Mindestsicherung bietet, ein beträchtliches Rest- und Verantwortungsrisiko verbleiben (Selbstbehalt, geringes Sicherungsniveau). Was den zweiten Einwand angeht, so wären zweifellos risikobezogene Beitragssätze martkwirtschaftlich adäquat. Jedoch dürfte wegen der praktischen Schwierigkeiten einer umfassenden Aggregation unterschiedlicher Risiken allenfalls eine grobe Klassifizierung möglich sein. Literatur: Buschgen, H.E. (1998). Newiger, N. (1998). Weger, A. (1998)
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