Ludwig der Fromme erläßt in seinen Kapitularien die ersten Strafbestimmungen gegen Falschmünzerei. Münzfälschern soll die Hand abgeschlagen werden, und das wird auch in der Folgezeit so praktiziert. Allerdings werden die Strafen für Falschmünzer immer grausamer. Im Spätmittelalter werden sie in siedendem Wasser oder Öl langsam zu Tode gekocht.
Einer der bekanntesten Münzfälscher des 19. Jahrhunderts war der Isenburger Hofrat Becker, ein Freund Goethes immerhin. Becker wurde 1772 in Speyer geboren und handelte ursprünglich mit Wein, Tuchen und Antiquitäten. Da lag es für ihn nahe, ein Buch über römische Kaisermünzen zu verfassen. Becker wurde Bibliothekar und Hofrat und begann um 1805 mit dem Fälschen von Münzen in großem Stil. Zwanzig Jahre soll er mehr als 300 Sorten von Gold- und Silbermünzen gefälscht haben, aber nur aus Gründen der Pflege historischen Gutes, wie er 1825 behauptete. Schließlich versuchte er sogar, seine Falschgeldsammlung an die kaiserliche Münze in Wien zu verkaufen. Becker starb 1830.
1832 wird in Großbritannien die Todesstrafe für Geldfälscher abgeschafft. Andere europäische Staaten folgen bald diesem Beispiel. Statt Folter und qualvollem Tod werden nunmehr Freiheitsstrafen für die Geldfälscher ausgesprochen. Das Fälschen von Papiergeld wird nun immer beliebter.
In den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts nimmt die Geldfälscherei in Deutschland die Form einer Landplage an. Sowohl Noten als auch Münzen werden gefälscht. Ab 1867 erscheint sogar eine spezielle Zeitschrift, die rasch in ganz Deutschland Verbreitung findet. Die Henzesche Falschgeldzeitschrift beschreibt die Methoden der Fälscher und bildet die Falsifikate ab. Dabei widmet sie sich allerdings vor allem der Falschmünzerei.
Mitunter wird zwischen Falschmünzerei und Münzfälschung differenziert. Während der Falschmünzer es darauf anlegt, die gefälschten Stücke in Umlauf zu bringen und sich zu bereichern, ahmt der Münzfälscher für Sammler kostbare Stücke nach. Beim Fälschen von Münzen unterscheidet man Präge- und Gußfälschung. Bei der Gußfälschung kommt falsches Material zum Einsatz, bei der Prägefälschung wird das Münzbild nachgeahmt. In der Bundesrepublik wurden zwischen 1948 und 1997 von der Bundesbank 537.013 gefälschte Stücke im Nennwert von 1,8 Millionen DM aus dem Verkehr gezogen.
Die Geldfälschung ist in allen Staaten verboten, natürlich auch in der Bundesrepublik. Das Verbot bezieht sich auch auf vorbereitende Handlungen wie das Herstellen entsprechender Druckplatten. Neben der Nachahmung ist auch das Beschaffen und Verbreiten von Falschgeld strafbar.
Falschgeld spielt mitunter auch im Krieg eine Rolle. So plante Nazideutschland, die britische Wirtschaft durch gefälschte Pfund Sterling zu destabilisieren. Der Plan wurde nie realisiert.
Geldzeichen, die ausserhalb des staatlichen Geldmonopols (bzw. dessen der Zentralbank) von Unbefugten hergestellt werden. Zu unterscheiden: Geld- und Wertzeichenfälschung (SS 146-15Za StGB).
Gesetzwidrige Herstellung von Banknoten oder Münzen. Falschgeld in der Geschäftskasse kann als Kassenfehlbestand behandelt werden und führt daher zu einer steuerlichen Minderung des Gewinns. Privatpersonen können Verluste durch Falschgeld nicht geltend machen. Seit es Farbkopierer gibt, ist das Falschgeldaufkommen sprunghaft gestiegen.
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