Mit ihr werden im Rahmen des Länderfinanzausgleichs Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den Ländern berücksichtigt. Nach dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern umfasst die Finanzkraftmesszahl neben bestimmten Landessteuereinnahmen und dem jeweiligen Länderanteil an den Gemeinschaftsteuern auch Teile der Gemeindesteuereinnahmen sowie seit 1981 die bergrechtliche Förderabgabe nach §31 Bundesberggesetz (vor allem: Erdölför- derzinseinnahmen des Landes Niedersachsen; Förderzins). Um Unterschiede in der Steueranspannung bei den Gemeindesteuereinnahmen zu eliminieren, wird bei ihrem Ansatz von normierten Hebesätzen ausgegangen (Finanzkraft). Bei der Berechnung der Finanzkraftmesszahl wird ausserdem schon besonderen Belastungen einzelner Länder Rechnung getragen (z.B. Hafenlasten). Durch den Vergleich der Finanzkraftmesszahl mit der Ausgleichsmesszahl ergeben sich Richtung und Umfang der von einem Land zu entrichtenden bzw. zu erhaltenden Ausgleichsleistungen. Auch der kommunale Finanzausgleich (Finanzausgleich in der Bundesrepublik) arbeitet mit einer Finanzkraftmesszahl, in der die wichtigsten Gemeindesteuern erfasst werden, wobei Unterschiede in der Steueranspannung erneut herausgerechnet werden, indem von einheitlichen Hebesätzen ausgegangen wird. Durch den Vergleich dieser Finanzkraftmesszahl mit einer Ausgleichsmesszahl wird über den Umfang der den einzelnen Gemeinden zufliessenden Schlüsselzuweisungen entschieden (Finanzzuweisungen).
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