Nach Art. 107 Abs. 2 GG ist die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen auszugleichen. Hierzu wird ein mehrstufiges Verfahren angewendet, das gegenwärtig (1991) allerdings nur für die alten Bundesländer gilt. Die neuen Bundesländer sollen ab 1995 in den Länderfinanzausgleich einbezogen werden. Bis dahin gelten Übergangsregeln. Ausserdem fliessen ihnen - quasi als Ersatz - die Mittel aus dem Fonds "Deutsche Einheit" zu. können bis zu 25% des Länderanteils an der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) als Ergänzungsanteile bestimmten finanzschwachen Ländern vorweg zugewiesen werden, und nur der Rest wird nach der Einwohnerzahl verteilt (Finanzausgleich in der Bundesrepublik). Zweitens wird anhand der Gegenüberstellung einer Finanzkraftmesszahl und einer Ausgleichsmesszahl ermittelt, welche Ausgleichsleistungen die ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Länder zu zahlen haben. Ziel dieses horizontalen Finanzausgleichs ist es, die Steuerkraft der finanzschwachen Länder auf mindestens 95% der durchschnittlichen Pro-Kopf-Steuerein- nahmen der Länder anzuheben. Die Abb. gibt einen Überblick über Volumen und Struktur der zweiten Stufe des Länderfinanzausgleichs für 1989 (in Mio. DM). Als Übergangsregel wird die zweite Stufe des Länderfinanzausgleichs jeweils separat für das Gebiet der alten und der neuen Bundesländer durchgeführt. In der dritten Stufe fliessen bestimmten finanzschwachen Ländern im Zusammenhang mit der vertikalen Verteilung des Aufkommens der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern weitere finanzielle Mittel, die sog. Ergänzungszuweisungen, zu (Gemeinschaftsteuern). Im Jahr 1989 haben die Ergänzungszuweisungen 2657 Mio. DM betragen und demnach einen Umfang von gut 70% der zweiten Stufe des Länderfinanzausgleichs ausgemacht. Schliesslich werden bestimmte Länder seit 1989 über zweckgebundene Finanzzuweisungen nach dem Strukturhilfegesetz unterstützt. Die Regelungen des Länderfinanzausgleichs sind in der Bundesrepublik seit Jahren umstritten. Nach mehreren Normenkontrollan- trägen vor dem Bundesverfassungsgericht und einem Urteilsspruch im Jahr 1986 ist das Gesetz über den Länderfinanzausgleich zum 1.1. 1987 geändert worden. Mittlerweile sind gegen die Neuregelung wiederum Klagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Im Prinzip geht es dabei um die als angemessen angesehene Abgrenzung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs der Länder. Weitere grundsätzliche Probleme wird es durch die für 1995 vorgesehene Einbeziehung der neuen Bundesländer geben. Literatur: Renner, P., Finanzausgleich unter den Ländern und Bundesergänzungszuweisungen, in: Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aus finanzverfassungsrechtlicher und finanzwirtschaftlicher Sicht, Bonn 1982, S. 327 ff.
Siehe auch: Finanzausgleich
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Der Ausgleich zwischen steuerstarken und steuerschwachen Bundesländern bei der Verteilung des Steueraufkommens. >Regulierung, staatliche
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