Mit ihr sollen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs Unterschiede im Finanzbedarf zwischen den Ländern berücksichtigt werden. Ausgangspunkt zur Berechnung der Ausgleichsmesszahl sind allerdings nicht die Ausgabenverpflichtungen der Länder; mit ihr wird vielmehr eine bundesdurchschnittliche Pro-Kopf-Steuerkraft ermittelt, die von jedem Land zumindest in einem festgelegten Umfang erreicht werden soll. Insoweit wird auch von einer "Finanzkraft-Sollzahl" gesprochen. Die Ausgleichsmesszahl wird in zwei Schritten berechnet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bis 1994 die Ausgleichsmesszahl für die alten und die neuen Bundesländer jeweils gesondert berechnet wird (Länderfinanzausgleich): (1) Die jeweilige Summe der Ländersteuern wird durch die Bevölkerungszahl des Teils der Bundesrepublik Deutschland dividiert, für den die Ausgleichsmesszahl berechnet wird, und mit der Bevölkerungszahl des Landes multipliziert. (2) Die Summe bestimmter Teile der Gemeindesteuereinnahmen wird durch eine "veredelte" Bevölkerungszahl des Teils der Bundesrepublik Deutschland dividiert, für den die Ausgleichsmesszahl berechnet wird, und mit der "veredelten" Bevölkerungszahl des Landes multipliziert. Durch die "Veredelung" wird der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte Rechnung getragen (Brechtsches Gesetz). Die Summe der nach (1) und (2) ermittelten Ausgleichsmesszahlen ist dann die angestrebte Finanzkraft-Sollzahl. Ist die Ausgleichsmesszahl eines Landes kleiner als die jeweilige Finanzkraftmesszahl, dann ist das Land ausgleichspflichtig und hat Ausgleichsleistungen zu entrichten. Ist die Relation umgekehrt, dann ist das Land ausgleichsberechtigt und erhält Ausgleichsleistungen. Durch den Länderfinanzausgleich wird erreicht, dass jedes Land über mindestens 95% der durchschnittlichen Pro-Kopf-Steuereinnahmen der Länder - bezogen auf den jeweiligen Teil der Bundesrepublik, für den die Ausgleichsmesszahl berechnet wird — verfügt. Auch im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (Finanzausgleich in der Bundesrepublik) kennt man eine Ausgleichsmesszahl, die dort allerdings als Ausgtfwgsmesszahl bezeichnet wird. Sie dient der Verteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen, der sog. Schlüsselzuweisungen, zwischen den Gemeinden und wird auf der Grundlage von "veredelten" Einwohnerzahlen der Gemeinden berechnet.
Vorhergehender Fachbegriff: Ausgleichslager | Nächster Fachbegriff: Ausgleichspflicht
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|