Bund, Länder und Kommunen (Gemeinden sowie je nach Bundesland Landkreise und Bezirke) als Gebietskörperschaften sind Verwaltungsträger mit eigener Organisationshoheit. Grundsätzlich obliegen dem Bund Gesetzgebungsaufgaben. Die Bundesverwaltung führt nur in den vom Grundgesetz genannten Fällen Gesetze in eigener Verwaltung mit Hilfe von bundeseigenen Behörden sowie bundesunmittelbaren Körperschaften oder Anstalten durch. Die Länder führen durch ihre Behörden neben den eigenen Landesgesetzen auch Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, wenn letztere nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen (Landesverwaltung). Die Kommune erledigt die auf ihr Gebiet beschränkten Aufgaben als eigene Angelegenheiten. Daneben werden ihr noch staatliche Aufgaben zur Erledigung im übertragenen Wirkungskreis übertragen (Kommunalverwaltung). Ferner zählen auch die Gemeindeverbände zu den Gebietskörperschaften.
Körperschaft
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