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Bundesverwaltung

Bundes- und Landesverwaltung weisen ei­nen
analogen Aufbau auf. Die Bundesverwal­tung ist gekennzeichnet durch die
Unterschei­dung zwischen bundesunmittelbarer Verwal­tung und mittelbarer
Bundesverwaltung. Die bundesunmittelbare Verwaltung besteht aus den obersten
Bundesbehörden (z.B. Bundes­präsident, Bundesregierung, Bundeskanzler und
Bundesminister), denen Bundesmittelbe- hören (z.B. Oberfinanz- und
Oberpostdirektionen, Bundesbahndirektionen) und Obere Bundesbehörden (z.B.
Statistisches Bundes­amt, Bundeskriminalamt) nachgeordnet sind. Den
Mittelinstanzen unterstehen wiederum Untere Bundesbehörden, wie z.B. Postämter
oder Bundesbahnbetriebe. Die mittelbare Bundesverwaltung weist Körperschaften
des öffentlichen Rechts (z.B. Sozialversi­cherungsträger, Berufsgenossenschaften),
Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Deutsche Bundesbank), Stiftungen des öf­fentlichen
Rechts und Privatrechtsträger auf (z.B. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung
der Wissenschaften). Daneben sind Bundesbe­hörden ohne eigenen
Verwaltungsunterbau eingerichtet, wie z.B. das Kraftfahrt-Bundes- amt. Außerdem existieren Sonderverwaltun­gen auf allen Verwaltungsebenen,
wie z. B. die Justizverwaltung.


Hinsichtlich der Verwaltungsaufgaben wird zwischen Bundes- und
Landesverwal­tung eine grundsätzliche Trennung in Gesetz- gebungs- und
Verwaltungsaufgaben ange­strebt, die aber faktisch dahingehend abge­wandelt
ist, daß bei Bundesbehörden eine Tendenz zur Zentralisierung von Verwal­tungsaufgaben
festzustellen ist, wie z.B. für die personell und materiell bedeutsamen Be­reiche
der Streitkräfte, des Luftverkehrs und der Währungspolitik. Damit wird auch das
für den vertikalen Behördenaufbau der Bun­des- und Landesverwaltung tragende Subsi-
diaritätsprinzip abgeschwächt. Diese grund­sätzliche Aufgabenteilung, aus der
sich auch die Organisationsgewalt der einzelnen Ver­waltungsträger ergibt, wird
als System des kooperativen Föderalismus bezeichnet, das durch Gemeinschaftsaufgaben
(z.B. Hoch­schulbau) und durch Auftragsverwaltung (der Bund beauftragt z. B.
die Länder und Kommu­nen mit der Finanzverwaltung) sowie einen entsprechenden Finanzausgleich
gekenn­zeichnet ist.          




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