Bundes- und Landesverwaltung weisen einen
analogen Aufbau auf. Die Bundesverwaltung ist gekennzeichnet durch die
Unterscheidung zwischen bundesunmittelbarer Verwaltung und mittelbarer
Bundesverwaltung. Die bundesunmittelbare Verwaltung besteht aus den obersten
Bundesbehörden (z.B. Bundespräsident, Bundesregierung, Bundeskanzler und
Bundesminister), denen Bundesmittelbe- hören (z.B. Oberfinanz- und
Oberpostdirektionen, Bundesbahndirektionen) und Obere Bundesbehörden (z.B.
Statistisches Bundesamt, Bundeskriminalamt) nachgeordnet sind. Den
Mittelinstanzen unterstehen wiederum Untere Bundesbehörden, wie z.B. Postämter
oder Bundesbahnbetriebe. Die mittelbare Bundesverwaltung weist Körperschaften
des öffentlichen Rechts (z.B. Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften),
Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Deutsche Bundesbank), Stiftungen des öffentlichen
Rechts und Privatrechtsträger auf (z.B. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung
der Wissenschaften). Daneben sind Bundesbehörden ohne eigenen
Verwaltungsunterbau eingerichtet, wie z.B. das Kraftfahrt-Bundes- amt. Außerdem existieren Sonderverwaltungen auf allen Verwaltungsebenen,
wie z. B. die Justizverwaltung.
Hinsichtlich der Verwaltungsaufgaben wird zwischen Bundes- und
Landesverwaltung eine grundsätzliche Trennung in Gesetz- gebungs- und
Verwaltungsaufgaben angestrebt, die aber faktisch dahingehend abgewandelt
ist, daß bei Bundesbehörden eine Tendenz zur Zentralisierung von Verwaltungsaufgaben
festzustellen ist, wie z.B. für die personell und materiell bedeutsamen Bereiche
der Streitkräfte, des Luftverkehrs und der Währungspolitik. Damit wird auch das
für den vertikalen Behördenaufbau der Bundes- und Landesverwaltung tragende Subsi-
diaritätsprinzip abgeschwächt. Diese grundsätzliche Aufgabenteilung, aus der
sich auch die Organisationsgewalt der einzelnen Verwaltungsträger ergibt, wird
als System des kooperativen Föderalismus bezeichnet, das durch Gemeinschaftsaufgaben
(z.B. Hochschulbau) und durch Auftragsverwaltung (der Bund beauftragt z. B.
die Länder und Kommunen mit der Finanzverwaltung) sowie einen entsprechenden Finanzausgleich
gekennzeichnet ist.
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