Fähigkeit, Rechtsgeschäfte, d. h. solche Handlungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen zielen, selbständig vollwirksam vorzunehmen. Das Gesetz geht im Grundsatz von der Geschäftsfähigkeit eines jeden aus und regelt daher nur die Ausnahmefälle der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB). Volle Geschäftsfähigkeit tritt danach mit Eintritt der Volljährigkeit ein. Sie ist generell nur durch Entmündigung zu beseitigen. Für einen nicht voll Geschäftsfähigen muss dessen gesetzlicher Vertreter handeln. Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist und wer sich in einem nicht nur vorübergehend die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand befindet (§ 104 BGB). Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab vollendetem 7. Lebensjahr sowie Personen, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt, oder solche, die unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind (§§ 106, 114 BGB). Geschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige abschliesst, sind nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Fehlt diese, so ist das Geschäft zunächst "schwebend unwirksam", d.h. die Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ab (§§ 108, 109 BGB). Ausnahmsweise kann der beschränkt Geschäftsfähige Verträge abschliessen, wenn diese nur rechtlichen Vorteil bringen oder wenn die vertragsmässige Leistung aus Mitteln bewirkt wird, die zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Auch wenn der beschränkt Geschäftsfähige zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts) oder zur Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ermächtigt wurde, kann er die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte selbständig vornehmen.
juristische Eigenschaft, Rechte und Pflichten durch Rechtsgeschäfte erwerben zu können. Nur geschäftsfähige Personen können rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Die Geschäftsfähigkeit regeln die §§104-115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Geschäftsunfähig sind Personen, die nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben oder deren Geisteskraft krankhaft und auf Dauer gestört ist. Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebte Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
ist die rechtlich definierte Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Abstufungen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (besitzen volljährige Menschen, die weder geistesgestört noch entmündigt sind); beschränkte Geschäftsfähigkeit (besitzen Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr, wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung entmündigte Personen und unter vorläufige Vormundschaft Gestellte für jene Rechtsgeschäfte, die in § 107 ff BGB aufgeführt sind); Geschäftsunfähigkeit (gilt für den Minderjährigen vor Vollendung des 7. Lebensjahres, für Personen, die infolge krankhafter Geistesstörung zur freien Willensbestimmung unfähig sind - für Personen mit beschränkter Geistesstörung gilt die Geschäftsunfähigkeit nur in dem Lebensbereich der Geistesstörung - und für Personen, die wegen Geisteskrankheit entmündigt sind); Geschäftsunfähige können rechtswirksame Geschäfte nur über ihren gesetzlichen Vertreter abschließen.
Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit,» Rechtsgeschäfte selbst vollwirksam vorzunehmen. Sie ist von der Rechtsfähigkeit und der VerfügungsFähigkeit, d. h. der Befugnis, über einen bestimmten Gegenstand zu verfügen (der Gesamtschuldner behältauch im Konkurs die volle G., verliert aber nach § 6 KO die Verfügungsfähigkeit über Gegenstände, die 1 zur Konkursmasse gehören), zu unterscheiden. Voll geschäftsfähig sindnatürliche Personen ab Vollendungdes 18. Lebensjahres, beschränkt get schäftsfähig sind Minderjährige (vollendetes 6. bis vollendetes 18. Lebenslahr) und geschäftsunfähig Kinder biszur Vollendung des 7. Lebensjahres, wegen Geisteskrankheit Entmündigte“nd Personen, deren freie Willensoestunmung durch krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist (§ 104 BGB). Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig (§ 105 BGB). Bei Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger ist zu unterscheiden: Willenserklärung bei einseitigen Rechtsgeschäften, die der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt sind unwirksam (§111 BGB). Willenserklärungen bei mehrseitigen Rechtsgeschäften sind wirksam, sofern der Minderjährige hierdurch keinen rechtlichen Nachteil erlangt (§ 107 BGB), im übrigen sind sie schwebend unwirksam, d. h. sie können durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (ohne Neuvornahme) wirksam werden.
Wichtiges Kriterium für Banken bzw. für ihre Partner bei Geschäften. Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Zu unterscheiden: beschränkte Geschäftsfähigkeit, die grundsätzl. mit Vollendung des 7. Lebensjahres eintritt, und volle Geschäftsfähigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres. Allerdings können Volljährige entmündigt werden und sind dann geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig. Guter Glaube an die Geschäftsfähigkeit wird nicht geschützt. Für nicht voll geschäftsfähige Personen muss meist ein gesetzlicher Vertreter handeln. Ggs.: Geschäftsunfähigkeit, -mangel.
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