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Gesetz über das Kreditwesen (KWG)

Banken aufsicht

(Kreditwesengesetz, KWG) von 1961, zuletzt novelliert 1997 (6. Novelle), basierend auf dem Reichsgesetz über das Kreditwesen von 1934, das wiederum durch die große Bankenkrise von 1931 und die daran schließende Bankenquete von 1933/ 34 angeregt wurde. Das Gesetz unterstellt die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in Deutschland einer allgemeinen staatlichen Aufsicht und hat das Ziel, die Gläubiger vor Vermögensverlusten zu schützen, Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzutreten und gesamtwirtschaftlichen Schäden vorzubeugen, die von Funktionsstörungen im Finanzsektor und Institutsinsolvenzen ausgehen können. Aufsichtsbehörden sind das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (hoheitliche Einzelmaßnahmen, Rechtsverordnungen, Anordnungen und laufende Aufsicht) und die Deutsche Bundesbank (laufende Aufsicht, Mitwirkung bei bestimmten allg. Regelungen des Aufsichtsamtes). Beide Behörden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Bezüglich ihres Wertpapier- und Derivategeschäfts unterliegen die Bank- und Finanzinstitute auch den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. Literatur: Deutsche Bundesbank, Gesetz über das Kreditwesen, Frankfurt 1998. Jung, M., Schleicher, B. (1998)

(KWG) v. 11.07.1985 (BGBl. I 1472), i. d. F. v. 09.09.1998 (BGBl. I 2776). Es dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der deutschen Kreditwirtschaft; im Interesse des Gläubigerschutzes, insb. des Einlegerschutzes. Im Mittelpunkt stehen die Vorschriften über Organisation, Aufgaben und Mittel der staatlichen Bankenaufsicht. Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Allfinanzaufsicht). In der zuletzt geänderten Lesefassung v. 08.12.1999 abrufbar über http://www.bafin.de/

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