Grundsätzlich haben Vorstand und Aufsichtsrat den Hergang der Gründung einer Aktiengesellschaft zu prüfen. Daneben muß eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer erfolgen, wenn bei der Gründung bestimmte Interessenkollisionen vermutet werden können oder (wie bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen) Bewertungsprobleme zu lösen sind (S 33 Abs. 2 AktG). Der Gründungsprüfer wird nach Anhörung der Industrie und Handelskammer (IHK) durch das Gericht bestellt. Wenn auch die » Gründungsprüfung keine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darGründungsprüfung stellt, sondern als Gründungsprüfer jede Person, »die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren« ist (§ 33 Abs. 4 AktG) bestellt werden kann (z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte), so wird die Prüfung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle einem Wirtschaftsprüfer übertragen. Der Gründungsprüfer hat insbesondere zu prüfen, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die einem Aktionär oder einem Gründer eingeräumten Sondervorteile richtig und vollständig sind und ob Sacheinlagen oder Sachübernahmen zutreffend bewertet wurden. Sowohl Vorstand und Aufsichtsrat als auch der (die) Gründungsprüfer müs sen je einen Prüfungsbericht erstel len, der entgegen dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses bei Gericht und der IHK hinterlegt wird und von jedem eingesehen wer den kann.
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