neben dem Niederstwertprinzip die kodifizierte Vorschrift zur Verankerung des Rea- lisations- und des Imparitätsprinzips im Bilanzrecht. Es ist Ausdruck des übergeordneten Vorsichtsprinzips und besagt, dass von zwei oder mehreren möglichen Wertansätzen einer Verbindlichkeit (z.B. Anschaffungskosten und Tageswert einer Auslandsschuld) jeweils der höhere als Bilanzansatz zu wählen ist.
Handlungsanweisung zur Realisierung des Realisations- und Imparitätsprinzips. Das Höchstwertprinzip besagt, daß von zwei möglichen Wertansätzen einer Verbindlichkeit jeweils der höhere zu wählen ist.
Der Höchstwert ist ein handelsrechtlicher Begriff, der bei der Bewertung von Verbindlichkeiten nach dem Grundsatz kaufmännischer Vorsicht verwendet werden muß. Das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten besagt, daß bei einem niedrigeren Zeitwert der höhere Entstehungswert angesetzt werden muß, oder bei einem höheren Zeitwert und einem niedrigeren Entstehungswert der höhere Zeitwert für die Bewertung der Verbindlichkeiten ausgewählt werden muß.
Gegensatz: , Niederstwertprinzip
Verbindlichkeiten sind dem kaufmännischen—» Vorsichtsprinzip entsprechend im Zweifel zum höchsten Wert anzusetzen. Bei Vermögenswerten gilt umgekehrt das Niederstwertprinzip.
Maßregel für die - Bewertung von Passiva in der Bilanz. Es ergibt sich aus den -GoB. Dabei werden gemäß der kaufmännischen Vorsicht Verbindlichkeiten mit dem höchstmöglichen Betrag ihrer Rückzahlung angesetzt.
Schulden sind zu ihrem Höchstwert zu passivieren. Das Höchstwertprinzip führt wie das Niederstwertprinzip zum Ausweis eines nicht realisierten Verlustes.
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