bezeichnet nach den Institute Cargo Clauses des Institute of London Underwriters (ILU) und der «Lloyds Un-derwriters Association» von 1982 die Bedingungen und Klauseln einer Zusatzversicherung gegen Kriegsrisiken in Ergänzung zur Transportversicherung. Letztere schließt, selbst bei Vereinbarung von «voller Deckung», Kriegsrisiken neben Kernenergierisiken, politischen Risiken, Risiken durch Arbeitskämpfe (Streikrisiko), Unruhen und Terrorismus vom Versicherungsschutz aus. Eine entsprechende Zusatzversicherung ist auch nach Regeln des «Deutschen Transportversicherungsverbandes» (DTV) möglich und wird, in Anlehnung an die Institute War Clauses (Cargo), durch die DTV-Kriegsklausel mit bestimmten Leistungsmerkmalen und Anforderungen an die Ladung verknüpft. So sind ohne Sondervereinbarungen Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere, Geld, radioaktive und explosive Stoffe sowie Waffen ausgenommen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Schaden durch Mängel der Ware, der Verpackung, des Transportmittels oder durch vermeidbare Verzögerungen der Reise entsteht. In konkreten Fällen empfiehlt sich die sorgfältige Prüfung, ob die Bedingungen der Institute War Clauses (Cargo) bzw. der «DTV-Kriegsklausel» den Anforderungen des Transportes angemessen sind.
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