Das KStG 1977, ursprünglich vom 31. August 1976, wurde nach mehreren Änderungen in einer Neufassung vom10. Dezember 1981 bekanntgemacht. Zum materiellen Gehalt des KStG ist auf Körperschaftsteuer und Anrechnungsverfahren zu verweisen. Das KStG regelt ferner die unbeschränkte Steuerpflicht der aufgezählten Körperschaften mit Geschäftsleitung oder mit Sitz im Inland sowie die beschränkte Steuerpflicht von Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sowie sonstiger Körperschaften, die ihrerseits nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber mit bestimmten inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer unterliegen. Von der Körperschaftsteuer befreit sind Bundespost, Bundesbahn, Bundesbank sowie eine Reihe öffentlichrechtlicher Kreditinstitute, rechtsfähige Pensions, Sterbe, Kranken und Unterstützungskassen, die sich in Leistungsplan und Leistungshöhe in gesetzlich festgelegten Grenzen bewegen, Berufsverbände ohne öffentlichen Charakter, politische Parteien, gemeinnützige Körperschaften und anerkannte Wohnungs und Siedlungs Unternehmen. Ferner im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt sind Fälligkeit, Entrichtung der Körperschaftsteuer, formale Regeln für Bescheinigungen im Rahmen des Anrechnungsverfahrens sowie Ausnahmen von der Herstellung der Ausschüttungsbelastung und teilweise Rückgewähr der Ausschüttungsbelastung an bestimmte Erstattungsberechtigte.
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