Verfahren im Vorfeld der Gewährung von Ausfuhrgewährleistungen (u. a. HERMES-Kreditversicherungs AG). Auf Vorschlag eines auf Regierungsebene angesiedelten «Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite» veranstalten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) regelmäßige Konsultationen, um gemeinsame Lösungen in der Exportkreditversicherung und bei der Formulierung von Kreditkonditionen und Modalitäten zu finden. Damit kommen die EU-Partner ihrer Verpflichtung nach, sich gegenseitig vor der Gewährung von Gewährleistungen für Exportgeschäfte (Exportkredite), die eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf Jahren umfassen und die den von den Mitgliedsländern festgelegten Modalitäten über die Gewährung von Ausfuhrgewährleistungen widersprechen, zu informieren, um den jeweils anderen staatlichen Exportkreditversicherungen innerhalb der EU Gelegenheit zum Einspruch bzw. zur Harmonisierung zu geben. Wird keine Harmonisierung erreicht und besteht das Mitgliedsland der EU auf seinen Vorzugsbedingungen, können die anderen Mitgliedsländer durch Matching sich den Vorzugsbedingungen anpassen.
Analog verfährt die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die durch ihr «Trade Committee» und dessen «Arbeitsgruppe für Exportkredite und Exportbürgschaften» allgemeine und sektorale Bedingungen für öffentlich unterstützte Exportkredite entwickelte. Das «Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (Konsensus)» von 1978, das in den Folgejahren mehrfach modifiziert wurde, enthält entsprechende Regelungen zur Begrenzung des Wettbewerbs, der Subventionierung von öffentlich unterstützten Exportkrediten und zu den vorgeschriebenen Konsultationen/Benachrichtigungen. Nach den dort kodifizierten Grundsätzen sollen Exportkredite nur dann öffentlich unterstützt werden, wenn bestimmte Basisbedingungen (An- und Zwischenzahlungen, Tilgungsbeginn, Einbeziehung von örtlichen Kosten, Einsatz von Entwicklungshilfemitteln, Kredithöchstlaufzeiten und Mindestzinssätze) eingehalten werden. Wird von einem OECD-Mitglied gegen die Konsensus-Bedingungen verstoßen, müssen die anderen Mitgliedsländer durch festgelegte Benachrichtigungs- und Konsultationsverfahren unterrichtet/angehört werden. Auch bei den Unterzeichnern des OECD-Konsensus kann es zum sogenannten «Matching» kommen, das heißt, die anderen Unterzeichner können sich den Vorzugsbedingungen anpassen.
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