spezifische Form eines Unternehmungszusammenschlusses, bei dem die Beteiligten zusammenarbeiten, ohne miteinander gesprochen oder schriftliche Abreden über die Zusammenarbeit getroffen zu haben (konkludentes Handeln). Gleichwohl verhalten sich die Betroffenen in bestimmten Fragen so, dass der ökonomische Effekt für die jeweilige Unternehmung vorteilhaft ist. Die Zusammenarbeit erstreckt sich regelmässig auf einzelne Aktionsparameter der Unternehmung, vorzugsweise die Preispolitik. Obwohl, formal betrachtet, die stillschweigende Kooperation die Zusammenschlussform mit der geringsten Bindungsintensität verkörpert, braucht ihre ökonomische Wirkung anderen mit einer formal stärkeren Bindungsintensität nicht nachzustehen. So sind z. B. die Wirkungen einer gemeinsamen Preispolitik auf den Wettbewerb im Rahmen einer stillschweigenden Kooperation kaum geringer einzuschätzen als die Preispolitik eines Konzerns. Im Rahmen der Kartellgesetznovelle von 1973 ist u. a. auch das aufeinander abgestimmte Verhalten in die Liste verbotener Praktiken aufgenommen worden. Hiermit sollte das bewusste und gewollte Zusammenwirken von Unternehmen zum Zwecke der Beschränkung des Wettbewerbs, ohne dass eine vertragliche Bindung eingegangen wird, ausgeschlossen werden. "Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das nach dem Gesetz nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, ist verboten" (§ 25 Abs. 1 GWB). Literatur: Schubert, W.IKiiting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 92 ff.
Merkmal dieser Form eines Unter nehmungszusammenschlusses ist, daß die beteiligten Unternehmen zu sammenarbeiten, ohne daß sie mit einander gesprochen, geschweige denn schriftliche Abreden über die Zusammenarbeit getroffen haben. Gleichwohl verhalten sich die betei ligten Unternehmen bei bestimmten unternehmerischen Aktionen so, daß der hieraus resultierende Effekt für die jeweilige Unternehmung weitge hend optimal ist. Kurz: Die s. Kooperation, stillschweigende ist durch ein gleichförmiges Verhalten mehrerer Unternehmen bestimmt, ohne daß hierfür weder schriftliche noch mündliche Absprachen getrof fen wurden.
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