(auch Schlechtleistung genannt) Eine Sache enthält Mängel, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (richtige Qualität, Farbe, Aussehen usw.), d.h., wenn eine Verwendung gemäss der vertraglich abgesprochenen Weise nicht möglich ist, also wenn z. B. Eigenschaften nicht erfüllt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware zur Erfüllung des Kaufvertrages in einwandfreiem Zustand zu liefern.
Ebenfalls zu den Sachmängeln zählen falsche oder unvollständige Lieferungen. Der Käufer hat das Recht bei Sachmängeln die sog. Gewährleistung des Verkäufers in Anspruch zu nehmen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird nach dem neuen Schuldrecht zwischen zwei Mangelarten unterschieden: der Sachmangel (§ 434 BGB) und der Rechtsmangel (§ 435 BGB).
Wurden keine Vereinbarungen bezüglich der Beschaffenheit getroffen, so ist die Sache einwandfrei, wenn sie sich für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Mängel in der Beschaffenheit liegen auch dann vor, wenn die Sache den in der Werbung oder durch die Kennzeichnung (z. B. Güteklasse A) getroffenen Aussagen nicht entspricht.
Wird eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, so entspricht dieses ebenfalls einem Sachmangel. Auch die falsche Montage durch den Verkäufer oder eine fehlerhafte Montageanleitung gelten nach § 434 Abs. 2 BGB als Sachmangel.
Gesetzestext des Sachmangels
Mangelhafte Lieferung und Gewährleistung bei Rechtslexikon
Gesetzestext des Rechtsmangels
Siehe Mängelgewährleistung, Schlechtleistung, Nacherfüllung, Kaufvertrag, Werkvertrag.
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