Abschluss von Verträgen, nach denen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien innerhalb der ersten beiden Jahre seit Eintragung der Gründung in das Handelsregister Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll (§ 52 AktG). Derartige Verträge werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Vor der Beschlussfassung in der Hauptversammlung hat neben einer Prüfung durch den Aufsichtsrat eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer zu erfolgen, wobei die Vorschriften über die Gründungsprüfung sinngemäss gelten. Durch diese Massnahmen soll eine Umgehung der strengen Vorschriften über die Sachgründung für den Fall vermieden werden, dass zunächst eine Bargründung vorgenommen wird und anschliessend die als Sacheinlage vorgesehenen Vermögensgegenstände von der Gesellschaft erworben werden (Schein-Bargründung).
Zur Vermeidung der Umgehung der strengen Gründungsvorschriften bei der qualifizierten Gründung einer AG wurde das Rechtsinstitut der Nachgründung geschaffen ($ 52 AktG). Nachgründung liegt vor, wenn eine AG innerhalb von 2 Jahren nach Eintragung in das Handelsregister Verträge abschließt, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll und der Erwerb der Vermögensgegenstände nicht den Gegenstand des Unternehmens bildet. Zum Wirksam werden der Verträge ist Schriftform, Zustimmung durch die Hauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit und Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Vor Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen Nachgründung bericht zu erstellen. Außerdem hat eine Nachgründung prüfung durch externe unabhängige Prüfer zu erfolgen Vergleichbare Bestimmungen bei anderen Rechtsformen existieren nicht.
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