Dieser Begriff wird im Schrifttum in zweifacher Bedeutung verwandt.
1. Im Lagebericht des aktienrechtlichen Geschäftsberichts ist u. a. auch über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind (§ 160 AktG 1965). Hierunter fallen solche Vorgänge, die geeignet sind, die Beurteilung des Jahresabschlusses erheblich zu beeinflussen, z. B. Eintritt eines schweren Verlustes, nachträglicher Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen, Maßnahmen der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung. Anzugeben sind auch nach dem Stichtag eingetretene Vorgänge, die unter die in § 160 Abs. 3 Nr. 1-11 AktG 1965 erwähnten Einzelangaben fallen, sofern sie von besonderer Bedeutung sind, z. B. Wichtige Ereignisse bei verbundenen Unternehmen (§ 160 Abs. 3 Nr. 10 AktG 1965), das Entstehen einer wechselseitigen Beteiligung (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1965) oder die Mitteilung einer Beteiligung nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG 1965 ($ 160 Abs. 3 Nr. 11 AktG 1965). Für die Beantwortung der Frage, welche Vorgänge von besonderer Bedeutung sind, läßt sich generell sagen, daß es sich um Vorgänge handeln muß, ohne deren Kenntnis eine falsche Vorstellung nicht nur von den Aussichten für das neue Geschäftsjahr, sondern auch von der Lage der Gesellschaft erweckt wird. Da insbesondere der Beschluß über die Gewinnverwendung durch der Artige Vorgänge maßgebend beeinflußt werden kann, müssen besonders auch solche Vorgänge erwähnt werden, aus welchen sich ergibt, daß Verluste nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind oder drohen; umgekehrt ist auch über besonders positive Entwicklungen der wirtschaftlichen Situation zu berichten, welche die Entscheidung über die Gewinnverwendung beeinflussen können. Eine Berichterstattung über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluß des Geschäftsjahres ist vor allem dann wesentlich, wenn die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG 1965 den Jahresabschluß feststellt. Sie benötigt diese Information, um daraufhin die erforderlichen Beschlüsse (z. B. Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen nach § 154 Abs. 2, AktG1965, Übergang zu anderen Bewertungs- und Abschreibungsmethoden, Aussetzung der Gewinnausschüttung und Einstellung in die Rücklagen) fassen zu können. Haben Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschlußbereits festgestellt, so besteht dieMöglichkeit oder die Pflicht, ihn zuändern; dabei kann die Bildung freierRücklagen im Rahmen des § 58 Abs. 2 AktG 1965 in Betracht kommen. Im Schrifttum wird dieser Berichtsteildes Geschäftsberichts auch als Nachtragsbericht bezeichnet. 2. Ändert der Vorstand den Jahresabschluß oder den Geschäftsbericht, nachdem ihm der Prüfungsberichtder Abschlußprüfer vorgelegt worden ist, so haben die Abschlußprüferden Jahresabschluß und den Geschäftsbericht erneut zu prüfen, soweit es die Änderung fordert (§ 162Abs. 3 AktG 1965) Nachtragsprüfung. Nach Durchführung der Nachtragsprüfung hat der Abschlußprüferüber das Ergebnis seiner Prüfungschriftlich zu berichten. In der Regelgeschieht dies durch einen sog. Nachtragsbericht Nachtragsprüfungsbericht.
Geschäftsbericht
(Jahresabschluss). Als Teilbereich des Lageberichtes umfasst der Nachtragsbericht alle Vorgänge, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres von besonderer Bedeutung waren.
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