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Pacht

Pacht Durch einen Pachtvertrag wird der Verpächter (z. B. das Bankhaus Kluncker & Klonze AG) nach § 581 BGB verpflichtet, dem Pächter (z. B. dem Bauern Werner Kohl) während der Pachtzeit Folgendes zu gewähren: den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes, also z. B. die Bewohnung der Guts-räume, und den Genuss der bei ordnungsgemäßer Wirtschaft hervorgebrachten Früchte. Bauer Gockel kann also z. B. den von ihm auf den Gutsäckern gesäten und dann geernteten Weizen behalten; hierin liegt der entscheidende Unterschied zur Miete. Der Pächter ist verpflichtet, den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.

ist ein Vertrag, wonach der Verpächter dem Pächter einen Gegenstand (Sache oder Recht) zum Gebrauch und zur Verwertung der anfallenden Früchte überläßt. Früchte sind die Erzeugnisse oder Erträge, die aus der Nutzung anfallen (z.B. Sand, Kies, Obst, Milch, Holz, Mieteinnahmen usw.). Der Pächter hat den Pachtzins zu entrichten. Auch Rechte können gepachtet werden, z.B. Nutzung von Patenten über Lizenzen. Durch die Nutzung auch der Früchte unterscheidet sich die Pacht von der Miete. Geregelt in §§ 581 ff BGB.

Pacht ist ein gegenseitiger Vertrag, für den die Vorschriften des Paragraphen 581 Bürgerliches Gesetzbuch gelten: »Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.«

Das Recht des Pächters, auch den Ertrag aus der bestimmungsgemäßen Verwertung der Pachtsache zu genießen, unterscheidet die Pacht von der Miete. Auch Rechte können verpachtet (aber nicht vermietet) werden. Ansonsten gelten die mietrechtlichen Gesetzesvorschriften auch für die Pacht. Formen der Pacht sind z. B. Landpacht, Jagdpacht, Fischereipacht oder Kleingartenpacht.

Die Pacht ist ein Dauerschuldverhältnis, das durch einen gegenseitigen Vertrag (den Pachtvertrag) zustandekommt und den Verpächter verpflichtet, demPächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuß derFrüchte, soweit sie nach den Regelneiner ordnungsmäßigen Wirtschaft alsErtrag anzusehen sind, während derPachtzeit zu gewähren. Der Pächterist verpflichtet, dem Verpächter denvereinbarten Pachtzins zu entrichten, § 581 Abs. 1 BGB. Auf die Pacht finden, soweit sich nicht aus den §§ 582-597ein anderes ergibt, die Vorschriftenüber die Miete entsprechende Anwendung, § 581 Abs. 2 BGB. ZurSicherung eines Pachtzinsanspruchssteht dem Verpächter wie nach§ 559 BGB dem Vermieter und nach§ 647 BGB dem Hersteller bei einem Werkvertrag ein Verpächter-Pfandrecht zu, § 581 Abs. 2 i. V. m. §§ 559-563 BGB. Sonderformen derPacht mit z. T. besonderer Regelung sinddie Landpacht, die Kleingartenpacht, die Zwangspacht, die Jagdpacht, dieFischereipacht und die Apotheken-Pacht.

Vertrag nach §§ 581-584 b BGB, bei dem der Verpächter dem Pächter den Gebrauch einer Sache oder Sachgesamtheit (z. B. Ladengeschäft) überlässt oder ihm die Ausübung eines Rechts (z. B. Urheber- oder Patentrecht) gestattet; während der Pachtzeit ist der Pächter zum Genuss der beim Gebrauch erzielbaren Früchte berechtigt und zur Zahlung des vereinbarten Pachtzinses verpflichtet. Auf die Pacht finden die Vorschriften des Mietrechts (§ 581 II BGB) Anwendung, insb. auch über das Pfandrecht. Besonders geregelt sind die Landpacht (§§ 585-597 BGB), die Kleingartenpacht sowie die Jagd- und Fischereipacht.

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