Rationalisierungsschutzabkommen sind zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften meist in der Rechtsform von Tarifverträgen abgeschlossene Abkommen zum Schutz von Arbeitnehmern vor den Folgen technischer und organisatorischer Neuerungen. So können beispielsweise bei Rationalisierungsmaßnahmen soziale Ausgleichszahlungen an betroffene Arbeitnehmer geleistet werden. Inwieweit Rationalisierungsschutzabkommen Innovationen als solche beschränken oder behindern dürfen, ist in der Rechtsprechung weitgehend umstritten.
Vereinbarung zum Schutz von vom technischen Fortschritt betroffenen —Arbeitnehmern. Die Gewerkschaften arbeiten seit den 70er Jahren darauf hin, um der finanziellen Absicherung (\'Sozialplan) berufliche Anpassungsmassnahmen (insb. für jüngere Arbeitnehmer) hinzuzufügen. Rationalisierungsschutzabkommen werden i. d. R. zwischen Tarifvertragsparteien getroffen und sind somit eine Spezialform des -Tarifvertrages. Tarifvertragliche Regelungen zur Verhinderung von Rationalisierungsmassnahmen sind wegen Verstosses gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unwirksam. Zulässig sind hingegen Tarifklauseln zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Folgen der Rationalisierungsmassnahmen. Typische Regelungsinhalte zulässiger Rationalisierungsschutzabkommen sind Verdienstsicherungsklauseln, die rationalisierungsbedingte Entgeltschmälerungen (z. B. durch Herabgruppierung in tiefere Lohngruppen) verhindern, Klauseln, die betriebsbedingte Kündigungen untersagen (Kündigungsschutz), Abfindungsklauseln, ferner Massnahmen zur Umschulung (Berufsbildungsförderung), Weiterbildung und Vermittlung von betroffenen Arbeitnehmern (Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit) sowie zur Vermeidung bzw. Milderung körperlicher und psychischer Belastungen.
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