Planungsinstrument der — regionalen Wirtschaftspolitik. Dabei handelt es sich um die wirtschaftliche Förderung von eindeutig abgegrenzten Teilräumen eines Hoheitsgebietes (oder eines supranationalen Wirtschaftsgebietes, z. B. der Europäischen Gemeinschaft, —Europäischer Fond für regionale Entwicklung) mit dem Ziel, einheitliche Lebensverhältnisse in allen Teilräumen zu verwirklichen. In der Bundesrepublik ergibt sich diese wirtschaftliche Zielsetzung aus Art. 72 II (3) GG, der dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ein entsprechendes Betätigungsfeld eröffnet. Auch die Länder haben sich, soweit sie eigene Landesentwicklungsprogramme o. ä. durchführen, zum Ziel gesetzt, regional divergierende Entwicklungsprozesse der Wirtschaft innerhalb des eigenen Gebietes zu verhindern oder doch zumindest zu begrenzen. Der Handlungsbedarf an - regionaler Strukturpolitik in der Bundesrepublik entspricht der Diskrepanz zwischen der betreffenden Zielsetzung und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Teilräumen (Regionalstruktur), eine Entwicklung, die durch politische Entscheidungen ("Eiserner Vorhang") noch verstärkt wurde, und zwar durch Heranbildung eines spezifischen -Problemgebietes (Zonenrandgebiet). Nach Gründung der Bundesrepublik stellte sich in regionaler Hinsicht zunächst die Aufgabe, wirtschaftliche Notstände, die in Teilräumen des Bundesgebietes entstanden waren, durch staatliche Hilfeleistungen zu beheben. Die Hilfen für das Zonenrandgebiet (Zonenrandförderung) wurden mit den Hilfen für die Notstandsgebiete, später Sanierungsgebiete, im Regionalen Förderungsprogramm der Bundesregierung zusammengefasst und sodann durch ein drittes Teilprogramm in Gestalt der Förderung der sog. Bundesausbauorte erweitert. Aus diesen Ansätzen der Regionalförderung entwickelte sich schliesslich das Planungsinstrument der Regionalen Aktionsprogramme, und zwar durch Zusammenfassung von Bundes- und Ländermitteln für Zwecke der regionalen Wirtschaftsförderung. Nachdem sämtliche Fördergebiete der Bundesrepublik von dem neuen Planungssystem erfasst und die betreffenden Haushaltsmittel stark erhöht worden waren, wurde auch der Zustand der verfassungsgemäss nicht eindeutig geregelten Regionalförderung des Bundes, wie er seit der Gründung der Bundesrepublik bestanden hatte, im Zuge der Finanzreform von 1969 beendet. Der in das Grundgesetz eingefügte Art. 91 a regelt die Kompetenz-und Lastenverteilung für die —Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zusammen mit zwei anderen Aufgabenbereichen. Literatur: Stahl, K., Die Entwicklung der regionalen Wirtschaftspolitik in der Bundesrepublik Deutschland, in: Eberstein, H. H., Handbuch der regionalen Wirtschaftsförderung, Köln ab 1971, Kap. A II.
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