Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Vorspannangebot

im Sinne des Wettbewerbsrechts branchenfremde Artikel (self liquidating offers), die in Verbindung mit der Hauptware angeboten werden und einen psychologischen Kaufzwang bezüglich der Hauptware erzeugen.

Das Wesen von Vorspannangeboten i. S. des UWG besteht darin, dass neben einer marktüblich angebotenen Hauptware eine andere Ware, die meist betriebs- oder bran­chenfremd ist, zu einem besonders günstig erscheinenden Preis angeboten, jedoch nicht ohne die Hauptware abgegeben wird. Bevor­zugt wird diese Methode vornehmlich beim Vertrieb von Waren, die in ihrer Zusammen­setzung, Angebotsform und Qualität (auch im Preis) für den Kaufentschluß kaum we­sentliche Unterschiede aufweisen (sog. ho­mogene Güter). Auf solchen Märkten kön­nen Umsatzsteigerungen i. a. nur durch be­sondere Werbeanstrengungen erreicht wer­den, die das einzelne Angebot von den übrigen abheben. Beim Vorspannangebot soll dies dadurch erreicht werden, dass der Käufer von der Nebenware ausgeht und die Hauptware ohne nähere Prüfung und ohne Abwägung gegenüber Waren, die mit ihr konkurrieren, mitgekauft wird. Wirtschaftlich soll der Kunde den Eindruck einer besonderen Vergünstigung i.S. einer unentgeltlichen Zugabe erhalten, ohne dass es sich rechtlich um eine Zugabe handelt, weil für die Nebenware regelmäßig ein - wenn auch niedriger - Preis verlangt wird. Nach der Rechtsprechung verstoßen Vorspannan- gebote, bei denen die vorgespannten Waren betriebs- oder branchenfremd sind, grund­sätzlich gegen § 1 UWG. Die Rechtsprechung geht bei ihrer Ableh­nung der Vorspannangebote davon aus, dass die Aufmerksamkeit des Kunden von der Prüfung der Hauptware, ihrer Qualität und Preiswürdigkeit und von sonstigen für den Kaufentschluß maßgeblichen Umständen in unangemessener Weise abgelenkt wird. Sie beanstandet den ungekoppelten Verkauf von preisgünstigen Nebenwaren wettbewerbs- rechtlieh nicht, weil die für die Wettbewerbs- widrigkeit einer Warenkoppelung maßge­benden Gesichtspunkte durch den Fortfall der Koppelung regelmäßig nicht mehr zum Tragen kommen (Koppelungsgeschäfte). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein aufgeklärter Verbraucher sich nur aus­nahmsweise moralisch verpflichtet fühlen wird, neben der verlockenden Nebenware auch sonstige Artikel des Hauptsortiments zu erwerben.   

Vorhergehender Fachbegriff: Vorsorgesparen | Nächster Fachbegriff: Vorsprungsgewinn



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : NIXON-Runde | Rückzahlungsagio | Von-bis-Kurse

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon