im Sinne des Wettbewerbsrechts branchenfremde Artikel (self liquidating offers), die in Verbindung mit der Hauptware angeboten werden und einen psychologischen Kaufzwang bezüglich der Hauptware erzeugen.
Das Wesen von Vorspannangeboten i. S. des UWG besteht darin, dass neben einer marktüblich angebotenen Hauptware eine andere Ware, die meist betriebs- oder branchenfremd ist, zu einem besonders günstig erscheinenden Preis angeboten, jedoch nicht ohne die Hauptware abgegeben wird. Bevorzugt wird diese Methode vornehmlich beim Vertrieb von Waren, die in ihrer Zusammensetzung, Angebotsform und Qualität (auch im Preis) für den Kaufentschluß kaum wesentliche Unterschiede aufweisen (sog. homogene Güter). Auf solchen Märkten können Umsatzsteigerungen i. a. nur durch besondere Werbeanstrengungen erreicht werden, die das einzelne Angebot von den übrigen abheben. Beim Vorspannangebot soll dies dadurch erreicht werden, dass der Käufer von der Nebenware ausgeht und die Hauptware ohne nähere Prüfung und ohne Abwägung gegenüber Waren, die mit ihr konkurrieren, mitgekauft wird. Wirtschaftlich soll der Kunde den Eindruck einer besonderen Vergünstigung i.S. einer unentgeltlichen Zugabe erhalten, ohne dass es sich rechtlich um eine Zugabe handelt, weil für die Nebenware regelmäßig ein - wenn auch niedriger - Preis verlangt wird. Nach der Rechtsprechung verstoßen Vorspannan- gebote, bei denen die vorgespannten Waren betriebs- oder branchenfremd sind, grundsätzlich gegen § 1 UWG. Die Rechtsprechung geht bei ihrer Ablehnung der Vorspannangebote davon aus, dass die Aufmerksamkeit des Kunden von der Prüfung der Hauptware, ihrer Qualität und Preiswürdigkeit und von sonstigen für den Kaufentschluß maßgeblichen Umständen in unangemessener Weise abgelenkt wird. Sie beanstandet den ungekoppelten Verkauf von preisgünstigen Nebenwaren wettbewerbs- rechtlieh nicht, weil die für die Wettbewerbs- widrigkeit einer Warenkoppelung maßgebenden Gesichtspunkte durch den Fortfall der Koppelung regelmäßig nicht mehr zum Tragen kommen (Koppelungsgeschäfte). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein aufgeklärter Verbraucher sich nur ausnahmsweise moralisch verpflichtet fühlen wird, neben der verlockenden Nebenware auch sonstige Artikel des Hauptsortiments zu erwerben.
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