In einem solchen Wechselkurssystem können die Wechselkurse der beteiligten Währungen frei schwanken — allerdings nur innerhalb einer Bandbreite um eine bestimmte Bezugsgröße. Über- oder unterschreitet der Wechselkurs die Bandbreite, treten Mechanismen in Kraft, durch die er in die erlaubte Bandbreite zurückgeführt wird. So waren im Rahmen des EWS bilaterale Notenbankinterventionen (Ankauf bzw. Verkauf nationaler bzw. fremder Währungen) vereinbart worden. Es mussten auch schon nationale Maßnahmen ergriffen werden, etwa als die Abweichung des ECU-Wertes der eigenen Währung 75 Prozent der maximalen Bandbreite erreichte (sog. Abweichungsindikator).
Maßnahmen waren
• einseitige Interventionen, d.h. Stützung bzw. Schwächung der eigenen Währung, durch Kauf bzw. Verkauf der eigenen Währung, und
• interne währungs- und geldpolitische Maßnahmen, z.B. Zinsveränderungen.
Bei großen, dauerhaften Wechselkursänderungen und der Veränderung des Teilnehmerkreises wurden Realignments (Leitkursanpassungen) vorgenommen. Zum Schutz der Volkswirtschaft konnte auch die Teilnahme am Wechselkursmechanismus suspendiert werden (z.B. italienische Lira und britisches Pfund am 17.9.1992). Als Nachfolger des EWS wurde im Zuge der EWWU der WKM II eingerichtet. Nach dem Vertrag von Maastricht (1991) müssen EU-Staaten zur Teilnahme an der gemeinsamen Währung unter anderem das Wechselkurskriterium erfüllen, um so den Wechselkurs ihrer Währung im Verhältnis zum Euro zu stabilisieren. Dies wird durch die Teilnahme am WKM II garantiert. Ein beitrittswilliger Staat muss mindestens zwei Jahre innerhalb der normalen Bandbreiten zum Euro (± 15 Prozent) am WKM II teilgenommen haben, ohne dass es zu einer Abwertung kam — eine engere Bandbreite ist auf nationalen Wunsch hin möglich (Dänemark: ± 2,25 Prozent). Damit sollen sich die betroffenen Staaten daran „gewöhnen“, den Wechselkurs nicht mehr als Mittel der nationalen Wirtschaftspolitik einsetzen zu können. Dies betrifft — neben Großbritannien, Schweden und Dänemark — auch die neuen EU-Mitgliedsländer.
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